Mannheim/Ludwigshafen/Rhein-Neckar/Karlsruhe, 02. Februar 2018. (red/pro) Durch Ermittlungen gegen albanische Drogenhändlerbanden kamen die Behörden weiteren Personen auf die Spur, die letztlich zu einer Anklage gegen einen Rechtsanwalt aus Mannheim führten, der als Konsument wegen des Kaufs und Besitzes von Kokain vor Gericht steht. Nach unseren Recherchen fokussierten sich die Ermittlungsbehörden in außergewöhnlicher Weise auf den Beschuldigten. Möglicherweise, weil einige Personen bei den Ermittlungsbehörden mit ihm noch „eine Rechnung offen hatten“.
Von Hardy Prothmann
Ende Mai 2015 nahmen die Behörden vier Albaner ins Visier. Die Ermittlungen brachten die Männer vor Gericht, wo sie teils zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind. In diesem Zusammenhang ergaben sich weitere Hinweise auf weitere Tätergruppierungen. Anfang 2016 konzentrierten sich die Ermittler wiederum auf eine überwiegend aus Albanern, aber auch Griechen und Italienern bestehende Gruppe.
Umfangreicher Kokainhandel durch Albaner
Durch eine Telekommunkationsüberwachung (TKÜ) dokumentierten die Behörden eine umfangreiche Drogenhehlerei. Letztlich wurden mehrere Personen verhaftet. In Ludwigshafen wurde eine Art Drogenlabor entdeckt. Auch diese Personen wurden zu umfangreichen Strafen verurteilt. Der Boss erhielt fast zehn Jahre.
Nach unseren Recherchen lässt sich aus den umfangreichen Geschäften ableiten, dass im Großraum Mannheim in erheblichem Umfang Kokain konsumiert werden muss. Im Stadtgebiet gibt es eine nicht geringe Anzahl von Gastronomien, die als Verkaufsstellen für Kokain identifiziert werden konnten – darunter Pizzerien, Szenediscos, Gastronomien der schwulen Szene.
Ein Gramm Kokain wird für rund 80 Euro Straßenpreis verkauft – das ist nicht eben billig und die Konsumenten müssen entsprechende Einkommen haben (Manager, Ärzte, Anwälte), um sich die Droge leisten zu können. Zum Vergleich: Marihuana kostet etwa 12 Euro pro Gramm. Kokain ist zudem eine leistungssteigernde Droge, also für Leute „anziehend“, die unter Druck stehen.
Ermittlungen decken auch kleinere Händler auf
Im Frühsommer nahmen die Ermittler nach einem halben Jahr Observierung die Tätergruppierung hoch. Anfangs ging man von einem Kokainhandel von rund sechs Kilo aus, was durch entsprechendes „Strecken“ einen Straßenverkaufswert von einer knappen Million Euro hätte. Am Ende konnten 3,5 Kilo bewiesen werden – entsprechend hoch waren die Haftstrafen.
Mannheim ist ein Mittelpunkt – Händler und Konsumenten leben hier und in Worms, in Schriesheim, Schweztingen, Ladenburg oder Hockenheim. Die Droge ist überall.
Unterhalb der „echten“ Drogenhändler gibt es eine Szene, die sich den eigenen Drogenkonsum durch einen Handel im Bekanntenkreis finanziert. Der illegale Handel ist ebenso wie der Besitz eine Straftat.
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Ende Juli verhaftete die Polizei eine Italienerin, die zuvor den Albanern für andere verhaftete Drogenhändler den Rechtsanwalt empfohlen hatte, der nun vor Gericht steht. Er selbst soll Kunde der mittlerweile verurteilten Italienerin gewesen sein. Und hier hatten die Ermittler den ersten Hinweis, durch die abgehörten Gespräche, in denen es um einen Anwalt ging und eine Drogenlieferung, die der Angeklagte selbst entgegen genommen haben soll – auch der erste Teil des Nummernschilds wurde bekannt. In der Kombination Anwalt + Nummerschild + Autotypenbeschreibung konnte es sich nur um einen bestimmten Anwalt handeln.
Knastgespräche
Zunächst machte die homosexuelle Italienerin keine Angaben, erzählte im Gefängnis aber einer anderen Italienerin aus Mannheim, die unter anderem wegen Betrugs zu einer über fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, von ihren angeblichen Lieferungen an den Rechtsanwalt.
Hatte man die beiden absichtlich zusammengelegt, um möglicherweise diese Gespräche zu erreichen? Immerhin erkannte die Zellengenossin eine Chance für sich, um möglicherweise eine Strafmilderung zu erfahren und informierte die Staatsanwaltschaft über das Gehörte. Letztlich konnte sie nicht profitieren, wohl aber ihre Bekannte, denn offenbar stellte die Staatsanwaltschaft der Frau in Untersuchungshaft eine Strafmilderung in Aussicht, wenn diese Angaben machen würde.
Die sang dann, wie es so schön heißt, wie ein Vögelchen und führte die Ermittler zu einer weiteren Person, die dem Anwalt Drogen beschafft haben soll. Spätestens an diesem Punkt – das ergeben unsere Recherchen – war das Ziel ausgemacht: Dieser Drogenhändler wurde gezielter nach seinen Lieferungen an den Anwalt befragt als nach der eigenen Straffälligkeit. Und auch er bekam schließlich über einen Deal mit der Staatsanwaltschaft eine mildere Strafe, als er eigentlich verdient hätte. Zwei Jahre auf Bewährung, das ist angesichts der mutmaßlichen jahrelangen Straffälligkeit nur ein „blaues Auge“.
Erstaunlicher Fortgang der Ermittlungen
Erstaunlich ist der Fortgang der Ermittlungen. Kurz nach den Aussagen der beiden „Kronzeugen“ wurden diese aus der Untersuchungshaft wieder auf freien Fuß entlassen – das war Teil der Deals.
Danach erfolgte die Verhaftung des Anwalts. Erstaunlich auch dieser Ablauf. Man wollte ihn nach unseren Recherchen bei einer Verhandlung im Gerichtssaal im Amtsgericht Mannheim verhaften. Doch der Anwalt erschien nicht wie vorgesehen um 9 Uhr als Verteidiger in einem Prozess. Also verließen die Beamten das Gerichtsgebäude und trafen den Anwalt vor dem Gebäude an – er hatte sich verkehrsbedingt zehn Minuten verspätet. Er wurde festgenommen – allerdings nicht so öffentlichkeitswirksam wie das im Gerichtssaal geschehen wäre und kam für zehn Tage in Untersuchungshaft. Auch das erstaunlich, wo doch weder eine Flucht-, noch Verdunkelungsgefahr vorlagen. Wohn- und Geschäftsräume wurden durchsucht. Ergebnislos. Drogen wurden keine gefunden.
Wer informierte eine Zeitung?
Noch während die Ermittlungen liefen, wurde die „Causa Rechtsanwalt“ im Januar 2017 an eine Zeitung „durchgestochen“. Diese wollte von der Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der Ermittlungen gegen den Anwalt sowie die Bestätigung dessen Namens erreichen. Die weigerte sich, was zu einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe führte. Dieses sah einen Auskunftsanspruch gegen die Behörde als gegeben an, aber in Teilen erledigt. Sowohl das Land Baden-Württemberg als auch der Zeitungsverlag legten Beschwerde ein. Letztlich entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim unter Berücksichtigung der Umstände nicht zur Auskunft verpflichtet war.
Eine Riesenklatsche für die Zeitung, die sich zuvor als heroischer Verteidigerin der öffentlichen Meinungsbildung inszeniert hatte und meinte, die Ermittlungen gegen den Anwalt seien von allerhöchsten öffentlichem Interesse. Zudem erzeugte die Zeitung einen journalistischen Kollateralschaden – die Staatsanwaltschaft Mannheim und andere haben nun einen höchstrichterlichen Freifahrtschein zur Auskunftsverweigerung. Zumindest ist zu erwarten, dass das Urteil dafür häufiger mal herangezogen werden wird.
Wer hatte der Zeitung den Hinweis gegeben? Polizeibeamte oder jemand von der Staatsanwaltschaft? Möglicherweise kam der Hinweis aber auch von der Kronzeugin, die ja mittlerweile wieder auf freiem Fuß war oder von einem „Kollegen“ des Anwalts, denn die Kronzeugin hatte mit verschiedenen Anwälten im Raum Kontakt, die dadurch auch über die Ermittlungen gegen den Anwalt Kenntnis hatten. Eine gute Gelegenheit, einen sehr erfolgreichen Konkurrenten los zu werden, indem dieser öffentlich diskreditiert wird?
Nur belastende, keine entlastenden Ermittlungen
Laut Ermittlungen soll der „Reinheitsgrad“ des über die Albaner gehandelten Kokains bei 30 Prozent Kokainhydrochlorid gelegen haben, wie chemische Gutachten belegen. Das Strecken von Kokain ist vollkommen gängig.
Bei 10 Gramm würde das also 3 Gramm reinem Kokain entsprechen, erst ab fünf Gramm spricht man von einer „nicht geringen Menge“, die nicht mehr im Bereich eines Vergehens geahndet wird, sondern als Straftat und damit mindestens mit einem Jahr bestraft wird.
Der Angeklagte soll aber auch mehrmals 20 Gramm gekauft und besessen haben – das wären dann 6,5 Gramm, also eine nicht geringe Menge. Doch stimmt das? Die Konzeugin sagte vor Gericht aus, dass sie bei den Albanern, die übrigens fließend italienisch sprechen, auch gehört hätte, dass diese durchaus im Verhältnis 80:20 streckten. Dann wären es bei bei 20 Gramm eben nur vier Gramm reines Kokain, eine noch geringe Menge.
Fraglich ist auch, ob der Konsument tatsächlich 10 oder 20 Gramm erhalten hat. Laut Aussagen wurde von den Überbringern auch mal was für den Eigengebrauch abgezweigt – was die Ausgangsmenge verringert und damit auch die tatsächliche reine Kokainmenge. Gewogen hat der Angeklagte das Rauschgift nach eigener Aussage nie.
Ermittlungen ohne Zweifel gegen den Angeklagten
Erstaunlich auch hier: Die Staatsanwaltschaft baut eine reine Indizienkette auf, die sich immer am „worst case“ gegen den Angeklagten orientiert. Also immer Höchstmengen annimmt, die aber niemand beweisen kann – die Zeugen sind zudem nicht unabhängig, sondern selbst involvierte Kriminelle, die sich zudem durch ihre Aussagen gegen den Anwalt Vorteile verschafft haben. Glaubwürdige Zeugen sind das eher nicht – und die Aussagen widersprechen sind teils eklatant.
Ein Indiz ist beispielsweise die Schilderung, dass der Angeklagte einmal bis zu drei Gramm Kokain in kurzer Zeit geschnupft haben soll. Zum Vergleich: Gewöhnte Konsumenten ziehen vielleicht 0,1-0,2 Gramm in einer Nacht, das sind 2-4 „Lines“. Natürlich kann man die Lines auch größer portionieren, trotzdem müsste man dann von 15-30 Lines ausgehen.
Ab wann genau der Konsum tödlich verläuft, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem dem „Gütegrad“ der Droge. Bei normal verschnittenem Kokain um die 30 Prozent gelten 0,8 Gramm gespritztes oder 1,2 getrunkenes Kokain als potenziell letal. Beim „Sniefen“ wirkt die Droge langsamer – aber zwei bis drei Gramm innerhalb weniger Stunden müsste selbst bei harten Konsumenten eigentlich zum Kollaps, wenn nicht zum Tod führen. Außer, dass Kokain ist vom Wirkstoffgehalt von minderer Qualität als üblich.
Laut Ermittlungen berücksichtigt die Staatsanwalt dies nicht – sie hat sich keinerlei Mühe gegeben, auch „pro“ Beschuldigtem, also entlastende Sachverhalte zu ermitteln. Wieso auch, wenn das Ziel eine möglichst hohe „Abstrafung“ sein sollte? Die 4. Strafkammer unter Vorsitz von Bettina Krenz wird das zu berücksichtigen haben, denn eine Abwägung, die nicht gründlich ist und auch „in dubio pro reo“ berücksichtigt, ist im Zweifel ein Fall für eine erfolgreiche Revision.
Zulassung in Gefahr
Ohne Strafe wird der beklagte Anwalt, da teils geständig, vermutlich nicht davonkommen – entscheidend für ihn ist, wie hoch diese ausfällt. Denn davon hängt ab, ob er seine Zulassung als Anwalt verliert oder nicht. Ab einer Einzelstrafe von 12 Monaten wäre die Zulassung weg – das regelt § 14 Bundesrechtsanwaltsordnung in Zusammenhang mit § 45 Strafprozessordnung (STGB).
Berechnet werden die Straftaten alle einzeln. Die höchste Strafe ist die „Einsatzstrafe“, die durch die weiteren Strafen erhöht wird zur Gesamtstrafe. Eine genaue Berechnungsformel gibt es nicht – fest steht, es gibt keine simple Addition der Strafmaße. Wird beispielsweise eine Einsatzstrafe von sechs Monaten festgestellt und fünf weitere Strafen zu zwei Monaten, kommen nicht 16 Monate raus, sondern vermutlich eine Gesamtstrafe von 10-12 Monaten – hier spielen weitere Faktoren eine Rolle wie Schuldeingeständnis, Mitwirkung, Therapien und andere strafmildernde oder auch strafverschärfende Aspekte.
Unterm Strich bedeutet das, dass es nicht um die Gesamtstrafe geht, die Einsatzstrafe darf elf Monate nicht überschreiten. Die Gesamtstrafe kann höher liegen und sofern unter zwei Jahren und zur Bewährung ausgesetzt, behält der Anwalt vermutlich die Zulassung und damit seine berufliche Zukunft. Das weiß auch die Staatsanwaltschaft – man hat den Eindruck, dass sie die zwölf Monate dringend erreichen wollte.
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Auffällig ist nämlich auch, dass, nachdem es die Deals mit den beiden „Kronzeugen“ gab (§ 41 Betäubungsmittelgesetz), diese zügig aus der Haft entlassen worden sind und es keine weiteren Ermittlungen mehr gab. Dabei sagte einer der Kriminalbeamten vor Gericht aus, ob sich weitere Ermittlungen gegen einen Kronzeugen nicht „gelohnt“ hätten, kurz und trocken:
Der war nach meiner Sicht mehr wert.
„Mehr wert“ heißt übersetzt – weitere Ermittlungen hätten vermutlich weitere Ergebnisse gebracht, gegen den Straftäter und gegen mögliche andere Straftäter. Wäre dann aber vielleicht der Deal geplatzt? Wäre der eine Kronzeuge weiterer Straftaten überführt worden, hätte er trotz „Nachlass“ vermutlich ins Gefängnis gemusst – so hat er nur eine Strafe von zwei Jahren auf Bewährung erhalten. Alles drüber wäre zwingend Knast gewesen. Gab es aus diesem Grund kein Ermittlungsinteresse mehr?
Darüber hinaus konstruiert die Staatsanwaltschaft eine Beihilfe zum Handel mit illegalen Betäubungsmitteln, falls die Mengen die gewünschte Strafe nicht ergeben sollten. Leider widersprachen sich die Kronzeugen hier komplett, was die Anklage äußerst dürftig erscheinen lässt.
Inszenierte Bedeutung und mögliche Rechtsbeugung
Das wäre hart an oder schon Rechtsbeugung, möglicherweise Strafvereitelung im Amt (§ 258, 258a STGB). Darauf stehen bis zu fünf Jahre Haft.
Vom unterstellten Tatumfang her ist der Fall aus unserer Sicht nicht von großer öffentlicher Bedeutung – erst die Umstände, die gemacht wurden, haben ihn dazu gemacht. Denn die Frage, ob Ermittler und Staatsanwaltschaft „eine Rechnung“ mit dem Anwalt begleichen wollen, steht mindestens theoretisch im Raum. Hinweise gibt es einige. Und das wiederum hat eine öffentliche Relevanz.
Diese Perspektive spielte indes für andere berichtende Medien keine Rolle. Für die Zeitung nicht, weil möglicherweise familiär bedingte enge Kontakte der Reporterin zur Polizei eine unabhängige Haltung behindern und möglicherweise auch, weil der Anwalt verschiedentlich Angeklagte vertreten hat, über die die Zeitung ihr eigenes Urteil hatte.
Am kommenden Montag, 05. Februar 2018 soll das Urteil fallen.
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