Eppelheim/Mannheim, 16. August 2017. (red/pro) Am 23. Oktober 2016 hatte Patricia Rebmann (39), damals noch Popp, die Bürgermeisterwahl in Eppelheim gewonnen. Doch gegen die Wahl klagte ein Bürger, weswegen ein ordentlicher Amtsantritt nicht möglich war. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim (1 S 1367/17) ist die Wahlanfechtung nun erledigt. Mit Beschluss vom 15. August bestätigte der VGH eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das die Klage abgewiesen hatte. Damit kann Frau Rebmann ab sofort das Amt antreten – dies wird voraussichtlich am Freitag der Fall sein.
Die Amtszeit von Dieter Mörlein endete am 31. Dezember 2016, doch er blieb Rathauschef. Herr Mörlein berief sich dabei auf die Gemeindeordnung, nach der ein ehemaliger Bürgermeister die Amtsgeschäfte so lange weiterführen kann, bis ein neuer Bürgermeister ordentlich gewählt worden ist.
Wahlanfechtung abgewiesen – nächste Instanz
Der Gemeinderat Eppelheim versuchte mit kleiner Mehrheit Frau Popp, die mittlerweile nach Heirat Rebmann heißt, als Amtsverweserin einzusetzen. Dies lehnte die Aufsichtsbehörde, das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ab. Die Unterstützer von Frau Rebmann drohten mit Klage, es blieb bei der Drohung. Letztlich hieß es warten. Am 13. April entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Kläger, der eine Wahlbeeinflussung durch Wahlplakate von Frau Rebmann bemängelte, die zu nahe an den Wahllokalen angebracht gewesen seien:
“Die von ihm angegriffene Wahlwerbung sei nämlich, unterstelle man ihre Unzulässigkeit, schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht geeignet gewesen, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen; denn er sei sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen, diese für seine Person zu kompensieren.”
teilte das Verwaltungsgericht am 05. Mai in der Bekanntgabe seiner Entscheidung mit. Und weiter:
“Bei unterstellter Zulässigkeit wäre der Wahleinspruch des Klägers im Übrigen unbegründet. Offenbleiben könne, ob das Doppelwahlplakat vor dem Gebäude Villa Kunterbunt, dem Wahllokal für die Wahlbezirke 01 und 02, gegen § 28 Abs. 2 Kommunalwahlordnung verstoßen habe, wonach unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befinde, jede Beeinflussung der Wähler verboten sei; denn selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen diese Vorschrift wäre hierdurch jedenfalls das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst worden. Das Gesetz verlange hierfür keinen tatsächlichen, sondern nur einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis. Dies sei dann der Fall, wenn ohne den Verstoß die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ein anderer Bewerber gewählt worden wäre oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte. Die Bewerberin Patricia Popp habe in der Gesamtwahl 111 Stimmen mehr erhalten, als für die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich gewesen sei. Im Wahlbezirk 01 hätten 215 Wähler für sie gestimmt, im Wahlbezirk 02 252 Wähler. Die konkrete Möglichkeit einer Wahlergebnisbeeinflussung setze vor diesem Hintergrund das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür voraus, dass die Bewerberin Patricia Popp ein knappes Viertel der Stimmen, die sie in den Wahlbezirken 01 und 02 erhalten habe, ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung nicht erhalten hätte. Solche Anhaltspunkte fehlten. Bei Berücksichtigung der Wahlergebnisse in den übrigen Wahlbezirken spreche vielmehr vieles dafür, dass die Bewerberin Patricia Popp in den Wahlbezirken 01 und 02 nicht in signifikanter Zahl Stimmen aufgrund des beanstandeten Plakats erhalten habe. Die Ergebnisse in den Wahlbezirken 01 und 02 seien insbesondere nicht besonders hoch zugunsten der Bewerberin Patricia Popp ausgefallen.”
Vereinfacht übersetzt: Selbst die Feststellung eines oder mehrerer Wahlfehler macht eine Wahl nicht automatisch ungültig. Erst wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ein anderer Ausgang durchaus möglich gewesen wäre, hätte eine Wahlanfechtung Substanz, also, wenn es nur um sehr wenige Stimmen gegangen wäre oder ein deutliches Missverhältnis erkennbar gewesen wäre. Frau Rebmann hatte die Wahl mit 52,17 Prozent gewonnen.
VGH bestätigt Verwaltungsgerichtsbeschluss
Der VGH teilt in der Sache mit:
“Der Verwaltungsgerichthof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Bürgermeisterwahl in Eppelheim bestätigt. Die Wahlanfechtungsklage eines Eppelheimer Bürgers (Kläger) gegen die Wahl von Patricia Popp (jetzt Rebmann) zur Bürgermeisterin von Eppelheim hatte damit auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg. Mit dem Beschluss des VGH vom 15. August 2017 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über den Wahleinspruch rechtskräftig beendet.”
Frau Rebmann kann nun der Stadt Eppelheim anzeigen, ab wann sie das Amt als neue Bürgermeisterin antreten möchte. Nach unseren Informationen soll das bereits diesen Freitag der Fall sein. Mit Amtsantritt beginnt ihre achtjährige Amtszeit – die “Wartezeit” spielt also keine Rolle.
Wahl bestätigt, jedoch weitere Beschwerde nicht ausgeschlossen
Damit ist ein kommunalpolitischer Streit beendet, bei dem die Wogen teils sehr hoch kochten – vollständig unverantwortlich befördert durch gewisse regionale Medien. Der Amtsantritt wird deshalb für Frau Rebmann nicht einfach, da sich Lager hier teils bislang unversöhnlich gegenüberstehen. Im Sinne der Gemeinde und dem Wohl der Bürgerinnen und Bürger wäre es nun an der Zeit, diese Streitigkeiten zu beenden und sich auf die Arbeit für die Kommune zu konzentrieren.
Ob der Rechtsstreit tatsächlich beendet ist, ist allerdings noch nicht vollständig klar. Der Anwalt des Kläger teilte per Pressemitteilung mit:
“Ob gegen diese Entscheidung noch eine Landesverfassungsbeschwerde eingereicht werden wird, ist derzeit noch offen.”
Eine solche Beschwerde wird die Amtsübernahme durch Frau Rebmann aber nicht weiter behindern. Eine Landesverfassungsbeschwerde ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das immer offen steht. Nach unserer Einschätzung wird es diese nicht geben und wenn, hat das wenig Aussicht auf Erfolg.
Herr Mörlein hat sich bislang nicht zur Entscheidung geäußert. Eine Meldung fehlt bislang ebenso auf der Internetseite der Stadt Eppelheim.
Wann die öffentliche Amtseinführung erfolgt, ist noch unklar – vermutlich wird dies nach der Ferienzeit sein. Dann wird die neue Rathauschefin offiziell begrüßt und ihr wird die Amtskette umgelegt. Dabei handelt es sich aber nur um einen “deklaratorischen Akt”, denn die Amtszeit beginnt mit Amtsantritt im Rathaus.
Frau Rebmann beglückwünschen wir erneut zur Wahl als neue Bürgermeisterin von Eppelheim und wünschen allzeit eine gute Hand bei der Führung der Amtsgeschäfte.