Eppelheim/Karlsruhe, 09. Mai 2017. (red/pm/as) Nachdem gegen die Bürgermeisterwahl 2016 in Eppelheim eine Wahlanfechtungsklage eingereicht wurde, und diese vom Verwaltungsgericht in Karlsruhe als unzulässig geurteilt wurde, wurde nun die Urteilsbegründung veröffentlicht.
Bei der Bürgermeisterwahl in Eppelheim im vergangenen Oktober konnte Patricia Popp, eine Verwaltungsangestellte in Mannheim, als Gewinnerin hervorgehen. Doch ein Bürger aus Eppelheim hatte eine Klage eingereicht, da er zu nah am Wahlbüro befestigte Wahlplakate von Frau Popp als unzulässige Beeinflussung der Wahl ansieht. Er wollte damit die Bürgermeisterwahl als unzulässig erklären lassen. Das Verwaltungsgericht in Karlsruhe hat diese Wahlanfechtungsklage am 13. April abgewiesen.
Am 05. Mai hat das Verwaltungsgericht nun die Urteilsbegründung allen Beteiligten vorgelegt und in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Wie wir bereits am 28. April in einem Interview mit dem Kommunalrechtsexperten Prof. Dr. Volker Haug festgestellt hatten, ist der Wahleinspruch aus folgenden Gründen erfolglos:
“[…] selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen diese Vorschrift [Verbot der Platzierung von Wahlwerbung in der Nähe von Wahlräumen] wäre hierdurch jedenfalls das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst worden.”
Somit ist es zwar wahrscheinlich, dass die Platzierung der Plakate in der Nähe des Wahlbüros tatsächlich rechtswidrig war und als Wahlfehler eingeordnet wird. Doch nur wenn ein möglicher Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis besteht, könnte aufgrund des Wahlfehlers die Wahl für ungültig erklärt werden.
Da Patricia Popp aber insgesamt 111 Stimmen mehr erhalten hatte, als für eine absolute Mehrheit nötig gewesen wären und die Stimmen für sie in den betroffenen Wahlbezirken nicht signifikant höher waren, als in vergleichbaren Wahlbezirken, kann davon ausgegangen werden, dass der Wahlfehler die Wahl nicht beeinflusst habe.
Abgesehen davon, dass der Wahleinspruch damit unbegründet ist, war die Klage sowieso unzulässig, so das Verwaltungsgericht. Der Kläger “habe nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen […], wie es das Kommunalwahlgesetz erfordere”. Er habe den Wahleinspruch zwar frist- und formgerecht erhoben, er habe aber nicht, “wie es erforderlich gewesen wäre, die Verletzung seiner Rechte als Wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend gemacht”. Diese Aussage begründet das Gericht damit, dass dem Kläger selbst ja durchaus bewusst war, dass eine aus seiner Sicht unzulässige Beeinflussung vorliegt, sodass er bei seiner Wahl dementsprechend in der Lage war, damit umzugehen.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat einen Monat Zeit, also bis zum 06. Juni 2017, um beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) einen Antrag auf Berufung zu stellen. Verstreicht diese Frist, kann Frau Popp ihr Amt als Bürgermeisterin antreten. Geht ein Antrag ein, muss der VGH prüfen, ob der Antrag angenommen wird. Sollte dies der Fall sein, bleibt das Verfahren in der Schwebe und der bisherige Bürgermeister Dieter Mörlein, der die Amtsgeschäfte wegen der Anfechtungsklage fortgeführt hatte, kann dies bis zu einer endgültigen Klärung weiter tun.
Die Urteilsbegründung lässt sich hier nachlesen.