Eppelheim/Karlsruhe/Mannheim, 01. Juni 2017. (red/pro) Dr. Uwe Lipinksi, Anwalt des Eppelheimer Bürgers Georg S., der gegen die Bürgermeisterwahl im vergangenen Herbst geklagt hatte, informierte heute per Pressemitteilung, dass man Zulassung auf Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) beantragt habe. Damit verzögert sich der Amtsantritt der Wahlgewinnerin Patricia Popp erneut.
Wir hatten das bereits in unserer vergangenen Berichterstattung skizziert: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2017 (Az. 10 K 6725/16) musste nach Zustellung des Urteils innerhalb einer Monatsfrist der Antrag auf Zulassung zur Berufung eingereicht werden, sonst wäre das Urteil rechtskräftig geworden.
Damit besteht aktuell keine Rechtskraft. Ob der Antrag heute bereits eingegangen ist, konnte uns der VGH heute noch nicht bestätigen (wir ergänzen, sobald die Antwort vorliegt). Klar ist: Der Antrag auf Zulassung wird geprüft werden.
Kommt es zu einer Ablehnung tritt die Rechtskraft des Karlsruher Urteils ein. Lässt der VGH Berufung zu, beginnt der Prozess quasi von vorne. Kläger und das Land Baden-Württemberg als Beklagte werden wie die Zugeladenen gehört.
Der Bürger hatte gegen die Wahl geklagt, da Plakate der Wahlgewinnerin Patricia Popp seiner Meinung nach zu nahe an den Wahllokalen angebracht gewesen seien.
Bislang hatte der frühere Bürgermeister Dieter Mörlein mitgeteilt, dass er so lange die Amtsgeschäfte weiterführt, bis der Rechtsstreit beendet ist. Auf Anfrage hat er sich aktuell noch nicht geäußert. Wir berichten die Antwort nach.
Auf Seiten der Popp-„Unterstützer“ wird hartnäckig das Gerücht verbreitet, die Klage des Bürgers und die Weiterführung der Geschäfte durch Herrn Mörlein seien eine erkennbare „Taktik“. Einen Beleg für diese „Theorie“ gibt es jedoch nicht. Solange das nicht der Fall ist, kann man das also durchaus als Verschwörungstheorie behandeln.
Insbesondere, wenn man die irritierend rechtsstaatsfeindlichen Äußerungen mancher Akteure betrachtet, die das Klagerecht des Bürgers ebenso in Frage stellen wie die Gemeindeordnung und sich in Ablehnung rechtsstaatlicher Prinzipien im Recht wähnen.