Eppelheim/Rhein-Neckar, 09. Dezember 2016. (red/pro) Dieter Mörlein ist für manche Eigenart bekannt und auch seine Meinungsfreudigkeit – damit gewinnt man nicht nur Freunde. Aktuell versuchen verschiedene Medien im Verbund mit verschiedenen Parteien, für Fakten zu sorgen. Der Grund: Gegen die Bürgermeisterwahl hat ein Bürger Klage eingereicht – dadurch kann die Wahlgewinnerin Patricia Popp ihr Amt nicht antreten. Der Bürgermeister soll seine Amtszeit beenden und damit den Weg frei machen, dass der Gemeinderat Frau Popp als „Amtsverweserin“ bestellen kann. Diese Option sieht Herr Mörlein als möglicherweise nachteilig für die Gemeinde an und bleibt deshalb im Amt.
Das Bisschen Psychoterror, das hier einige betreiben wollen, halte ich sehr gut aus, denn ich bin rechtlich auf der sicheren Seite und habe nicht das Anliegen von wenigen im Blick, sondern das der gesamten Gemeinde,
sagt der 67-jährige Dieter Mörlein vollständig ruhig. Mitte Dezember wird er 68 Jahre alt. Das ist wichtig zu wissen, denn damit fällt ein Gerüchtekonstrukt zusammen, dass gewissen, nennen wir sie „interessierte Kreise“, gerade aufzubauen versuchen. Was ist passiert?
Die Wahl, die Anfechtung, die Gerüchte
Am 23. Oktober gewann die Kandidatin Patricia Popp aus Mannheim die Bürgermeisterwahl im ersten Anlauf mit 52,17 Prozent. Die Amtszeit von Dieter Mörlein, der als parteiloser Bürgermeister seit 1994 im Amt ist, endet am 31. Dezember 2016.
Doch aktuell ist die Übergabe der Amtsgeschäfte an Patricia Popp nicht möglich, denn am 29. November zeigte ein Eppelheimer Bürger eine Wahlanfechtung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe an (Az: 10K6725/16). Der Kläger hat seine Klage noch nicht begründet, will aber eine Wahlwiederholung erreichen. Ob und wann die Klage verhandelt wird, ist noch vollständig offen – als sicher gilt, dass kein Eilbedürftigkeit vorliegt und in diesem Jahr sicherlich in der Sache nichts entschieden wird.
Denn zunächst darf der Kläger über seinen Anwalt Akteneinsicht beantragen, dann muss er seine Klage begründen, daraufhin kann die Gegenseite, in diesem Fall als zuständige Aufsichtsbehörde das Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises Einsicht beantragen und ihrerseits Stellung nehmen. Bis diese Formalien erledigt sind, können durchaus Wochen oder Monate ins Land gehen – sogar viele Monate.
Der Bürger hat das gute Recht, gegen die Wahl zu klagen. Ob es dazu kommt, kann ich nicht beurteilen. Mir war der Kläger bis vor kurzem persönlich nicht bekannt,
sagt Bürgermeister Mörlein. Gerüchten, der Kläger verzögere im Auftrag des Bürgermeisters den Amtsantrag von Frau Popp, entgegnet Herr Mörlein knapp:
Steile These. Weil die Wahl aus meiner Sicht ordnungsgemäß verlaufen ist und ich das so verkündet habe, strengt dieser Bürger wohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen mich an – das klingt nach einer eher nicht-freundlichen Gesinnung mir gegenüber.
Die Amtsverweser-Kampagne
Laut Medienberichten wollten die Grünen einen Antrag in der Dezembersitzung verhandeln lassen, der Frau Popp ab 01. Januar als so genannte „Amtsverweserin“ nach § 48 der Gemeindeordnung bestellen sollte. „Amtsverweser“ leiten im Falle eines vakanten Bürgermeisteramts die Verwaltung und führen ebenfalls die Bezeichnung Bürgermeister, allerdings sind sie nicht auf acht Jahre gewählt, sondern können nur für zwei Jahre bestellt werden – eine weitere Bestellung ist möglich.
Bürgermeister Mörlein hat diesen Antrag nicht auf die Tagesordnung zur ordentlichen Behandlung genommen. Der Grund: Er wurde sechs Tage vor der Gemeinderatssitzung gestellt und damit zu knapp, denn es müssen mindestens sieben Tage sein. Wieder bemüht sich eine Tageszeitung, hier einen Skandal zu wittern. Tatsächlich handelt der Bürgermeister schlicht und einfach nach den gesetzlichen Vorschriften der Gemeindeordnung – Medien, die etwas anderes darauf konstruieren, informieren die Öffentlichkeit schlicht und ergreifend grob falsch. Ganz im Gegenteil würde der Bürgermeister die Tagesordnung angreifbar machen, wenn er die gesetzlichen Fristen nicht einhalten würde. Damit wären ein gefasster Beschluss ungültig.
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So kommt der Antrag also auf die Tagesordnung am 30. Januar 2017. Auch das ein Hinweis, dass der Bürgermeister als Herr der Tagesordnung eben keine Verzögerung betreibt. Anträge müssen nicht auf die nächste Tagesordnung, sondern nach § 34 der Gemeindeordnung, spätestens in der übernächsten Sitzung behandelt werden. Herr Mörlein hätte den Antrag also auch für die Sitzung am 20. Februar vorsehen können. Hat er aber nicht.
Wenn eine Mehrheit des Gemeinderats diesen Antrag beschließt, muss ich als Bürgermeister Einspruch einlegen, dann wird der Antrag nochmals im Februar behandelt und ich werde, sollte ich noch die Amtsgeschäfte führen, wieder Einspruch einlegen, weil er aus meiner Sicht gesetzeswidrig ist. Das ist meine Pflicht,
sagt Herr Mörlein. Dann würde die Angelegenheit zum Kommunalrechtsamt als Aufsichtsbehörde beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis gehen. Das Amt muss dann prüfen, ob der Antrag gesetzeskonform ist oder nicht.
Antrag der Grünen klar gesetzeswidrig
Nach unseren Recherchen ist dieser Antrag klar gesetzeswidrig, denn der Grund für die Vakanz eines gewählten Bürgermeisters ist nicht, dass der gewählte Bürgermeister die Geschäfte nicht mehr führen kann, sondern, dass es einen gewählten Bürgermeister gibt, dessen Wahl aber angefochten wird, damit in der Schwebe ist und den ordentlichen Amtsantritt verhindert. Die Gemeindeordnung regelt in § 42 klar:
Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter.
Außer, der Bürgermeister lehnt dies ab – niemand kann ihn zwingen, die Amtsgeschäfte weiterzuführen. Es kann ihn aber auch niemand zwingen, dies nicht zu tun. Herr Mörlein sieht sich nach eigenen Auskunft uns gegenüber aber in der Pflicht, die Geschäfte fortzuführen, weil es aktuell dringende Entscheidungen zur Neugestaltung der Hauptstraße gebe, die sonst aus seiner Sicht gefährdet werden:
Ich kann im Sinne der Allgemeinheit diesen Prozess nicht gefährden. Ich sehe es als meine Pflicht an, zum Wohle der Gemeinde, diesen seit zehn Jahren laufenden Prozess voranzutreiben, sonst besteht die Gefahr, eine Jahrhundertchance für die Gemeinde zu beschädigen.
Auch hier versucht ein Medium, Zweifel zu sähen und tut so, also würden von Herrn Mörlein irgendwelche Strippen gezogen, damit er weiter im Amt bleibt. Das ist, mit Verlaub, mehr als unglaubwürdig. Wieder einmal zeigt sich, dass manchmal Informationen, die nicht berichtet werden, wichtiger sind, als die, die veröffentlicht werden. Denn dadurch fehlt den Bürgern die Möglichkeit, sich umfassend eine Meinung zu bilden.
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Dieter Mörlein klebt nicht am Amt – er hätte nochmals antreten können
Dieter Mörlein hätte nämlich durchaus selbst nochmals kandidieren können. Die grün-rote Landesregierung hatte in der vorangegangenen Legislatur die Altersgrenze für Bürgermeister von 65 auf 68 Jahre angehoben. Die Amtszeit für Bürgermeister endet mit dem 73. Lebensjahr. Würde Dieter Mörlein an seinem Amt kleben, hätte er selbst, zum Wahltermin 67 Jahre alt, wieder kandidieren können und als amtierender Bürgermeister mit Amtsbonus sicher bester Chancen gehabt. Dann hätte er noch fünf weitere Jahre Bürgermeister bleiben können.
Wiederum medial befeuert, soll es nun eine Unterschriftensammlung gegen seinen weiteren Verbleib im Amt geben – was das soll, versteht kein Mensch, außer, dass man für unnötige Aufruhr sorgt.
„Interessierter“ Aktionismus vs. Rechtsstaat
Unterm Strich muss man sich über gewisse Medien und Lokalpolitiker mehr als wundern. Gesetzeswidrige Anträge sollen gestellt werden, falsche Verdächtigungen werden gestreut, ein angeblicher Bürgeraufstand inszeniert. So arbeitet man denen zu, die den Rechtsstaat in Frage stellen und das Verwaltungsgeschäft als verkommenes System darstellen – powered bei SPD und Grünen sowie einer Reporterin, die in „verwandtschaftlicher Beziehung“ zu einem der agierenden Lokalpolitiker steht.
Genau das ist einer der Gründe, warum der betreffende Bürger Klage einreicht – er will eine Art „Gemauschel“ erkannt haben und fordert deswegen eine Überprüfung. Aus unserer Sicht wird die Anfechtung ergebnislos bleiben – aber bis Frau Popp ihr Amt antreten kann, wird möglicherweise noch eine lange Zeit ins Land gehen. Amtsverweserin wird sie nicht. Denn Herr Mörlein lässt keinen Zweifel an seiner Entscheidung, solange im Amt zu bleiben, bis die gewählte Nachfolgerin nach den gesetzlichen Regeln zweifelsfrei ihr Amt antreten kann. Er sagt:
Je stärker der Sturm, desto ruhiger werde ich.
Wir leben immer noch in einem Rechtsstaat – auch, wenn manche Lokalpolitiker und Medien denken, sie könnten sich darüber mit Stimmungsmache hinwegsetzen.
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