Mannheim/Karlsruhe, 28. Juli 2017. (red/pro) Mustafa Baklan (60) gilt als türkischstämmiger Vorzeigeunternehmer. Erfolgreich und allseits geschätzt. Doch eine seiner Schwägerinnen und deren drei Söhne kratzen nicht nur an diesem Image – sie prozessieren gegen den Lebensmittelhändler, weil der sich unberechtigt und zum Eigennutz die Marken Bak und Baktat nach dem Tod eines seiner Brüder angeeignet haben soll. Am 04. August wird das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Entscheidung bekannt geben. Es steht viel auf dem Spiel – möglicherweise auch die Zukunft des Unternehmens Bak Kardesler GmbH mit rund 1.800 Mitarbeitern in verschiedenen Ländern.
Von Hardy Prothmann
Mustafa Baklan verfolgt die Verhandlung mit regungslosem Gesicht, aber aufmerksam. Ob er alles versteht? Als er während des Prozesses mehrfach selbst das Wort ergreift, ist er nur schwer zu verstehen. Nicht akustisch, aber sein Deutsch ist so dermaßen schlecht, dass es äußerst anstrengend ist, ihm zu folgen.
Dabei lebt er schon seit Jahrzehnten in Deutschland und hat es zum erfolgreichen Unternehmer geschafft. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist offenbar kein unbedingt entscheidender Faktor, um in Deutschland anzukommen und Erfolg zu haben.
Der Streit
Der juristische Streit, um den es geht, ist schnell zusammengefasst: Es ist der 09. Mai 1992. Ein tragischer Tag für S. Baklan und ihre noch minderjährigen Söhne Ö. Baklan, U. Baklan und I. Baklan. Der Ehemann und Vater Muharrem Baklan stirbt bei einem Autounfall im Alter von 33 Jahren.
Muharrem Baklan ist bis zu seinem plötzlichen Tod Inhaber eines Gewerbes. Er handelt mit Lebensmitteln in Mannheim – einer Stadt mit hohem Anteil an türkischstämmigen Einwohnern.
Als er sein Gewerbe einträgt, sind seine Brüder Halil und Mustafa noch bei anderen Arbeitgebern abhängig beschäftigt. Sie treten später irgendwie in das Gewerbe ein. Nach außen als „Angestellte“, wie es das Landgericht Mannheim im „Tatbestand“ beschreibt (Anm. d. Red.: Urteil liegt uns vor).
Bei der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wird festgestellt, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) damals eine viel geringere Bedeutung hatte als heute. Es sei zudem fragwürdig, ob es eine GbR der Gebrüder je gab. Laut Gericht fehlen dafür valide Hinweise wie gemeinsame Steuererklärungen oder Konten oder andere Belege.

Nur einer von vielen Stapeln in der Streitsache „Baklan vs. Bak Berkesler GmbH“.
Herr Mustafa Baklan gibt an, man habe nach dem Tod des Bruders 1,5 Millionen Mark offene Rechnungen beglichen und seine Anwälte sagen, die Firma und die Marken Bak und Baktat, die Muharrem Baklan hatte eintragen lassen, seien eigentlich nichts wert gewesen. Nur Herr Baklan allein hätte mit anderen aus der Familie die Firma zu dem gemacht, was sie heute ist.
Einer der Söhne sagt uns außerhalb der Verhandlung:
Mein Vater war ein Unternehmer. Er hat eine Marktchance erkannt und ein Franchise-Unternehmen strukturell erdacht und organisiert. Das ist seine Leistung und nicht die von anderen, die bis heute das Marktpotenzial nur unzureichend nutzen.
Wann genau das Gewerbe gegründet wurde, ist unklar. „Mitte der 1980-er Jahre“. Klar ist – Muharrem ist der Gewerbeschein-Inhaber und nicht Mustafa. Es gibt noch zwei weitere Brüder, Ali und Kadir, die leben damals noch in der Türkei. 1991 erwirtschaftet die Firma von Muharrem Baklan allerdings bereits einen Umsatz von 13 Millionen DM, was für damalige Verhältnisse ziemlich viel Geld ist. Sollte es zutreffen, dass noch Rechnungen in Höhe von 1,5 Millionen Euro offen waren, wäre das nichts, was überraschen muss im laufenden Geschäft. Die Frage, wie diese Rechnungen bezahlt wurden, wird nicht gestellt und spielt auch keine wesentliche Rolle.
Nur sechs Tage später, am 15. Mai 1992 – einen Tag nach der Beerdigung von Muharrem in der Türkei – unterschreibt die Witwe S. Baklan eine „Generalvollmacht“ für die Schwäger Mustafa, Halil und Ali. Nicht bei einem deutschen, sondern bei einem türkischen Notar, auf türkisch und in der Türkei nach der Bestattung ihres Mannes.
Bei der zweiten mündlichen Verhandlung argumentieren nun die Anwälte von Herrn Baklan, es sitzen drei am Tisch, im Publikumsraum zwei weitere, es sei nicht klar, welches Recht zur Geltung kommen müsse. Immerhin sei diese Vollmacht ja in der Türkei übertragen worden.
Wem gehören die Marken? Und welches Recht gilt?
Der Vorsitzende Richter Voß kommentiert trocken:
Das ist rechtlich ein sehr umfangreicher Fall – man wird heute sicher nicht das gesamte Material besprechen können.
Klar scheint die Haltung des Gerichts, dass in Deutschland deutsches Recht gilt, wenn es um Personen, Rechte und Geschäfte in Deutschland geht. Und darum ging es wesentlich. Die Anwälte der Erbengemeinschaft, es sind vier, argumentieren ebenso und stellen fest, dass vollständig unklar sei, ob die türkische Rechtsprechung in der vorliegenden Sache anders als die deutsche sei.

von links: Richter Lembach, Richter Voß (Vorsitzender), Richter Prof. Dr. Springer, allesamt Spezialisten in Sachen „Markenrecht“.
Es geht im Kern um die Frage, ob ein „In-sich-Geschäft“ (§ 181 BGB) vorliegt und ob dieses zulässig war oder eben nicht. Nach den Äußerungen des 6. Zivilsenats, der unter anderem auf Marken- und Patenfragen spezialisiert ist, hat man den Eindruck, dass die drei Richter eher der Auffassung sind, dass es sich um ein solches „In-sich-Geschäft“ handelt, also ein Geschäft, bei denen die „Partner“ ein und dieselbe Person sind: Mustafa Baklan, als er die eingetragenen Marken beim Markengericht von seinem verstorbenen Bruder auf sich hat überschreiben lassen (§ 28 MarkenG). Er zeichnete als „Bevollmächtigter“ und als neuer „Inhaber“. Und das Gericht lässt auch erkennen, dass es diesen Vorgang für rechtswidrig hält.
Die Frage, ob ein betrügerisches Verhalten vorlag, stellt sich juristisch nicht mehr, denn das wäre längst verjährt. Und das Gericht will einen akuten Streitfall klären und keine theoretischen Konstellationen.
Geld ist nicht immer ein Mittel zur Einigung
Die Verhandlung wird nach vielen Vorträgen der einen wie der anderen Seiten zwei mal für Beratungen der Parteien unterbrochen. Denn Richter Voß signalisiert mehr als deutlich, dass der Prozess ein einfaches Ende finden könnte, wenn die Parteien sich auf einen Vergleich, also die Zahlung von Geld einigten.
Während bei der ersten Verhandlung keine Zahlen genannt worden sind, wird es am Mittwoch konkreter in Karlsruhe. Die Seite Mustafa Baklan bietet 1,5 Millionen Euro an, die Gegenseite redet von mindestens 30 Millionen Euro plus künftiger Lizenzgebühren und Richter Voß meint, dass die Kammer einen eher einstelligen Millionenbetrag sehe und ansonsten dazu rate, sich auf einen Betrag zu einigen und ohne Lizenzen auseinanderzugehen, die könnten sonst ein Quell künftiger Streitigkeiten sein.
Die Sache hat es ihn sich. Der Vorsitzende Richter Voß sagt:
In den Untiefen des Markenrechts wird der Fall noch sehr viel komplexer.
Vor allem durch die verwendeten zwei Marken und daraus angegriffen fünf Text- und Bildmarken und deren Verwendung in Zusammenhang mit tausenden von Produkten – das sei, so Richter Voß, „jeweils im Einzelnen zu betrachten“. Und auf und unter den Tischen der Parteien gibt es jede Menge dick gefüllte Ordner, die bedeutungsschwanger signalisieren, was „im Einzelnen“ heißen könnte oder kann.
Hochkomplexer Fall
Im Rückblick ginge es auch um Fragen, wie ursprünglich verwendete Marken für neue Produkte verwendet wurden, „wie ähnlich sind Fruchtsäfte zu Tee oder Kaffee?“, wie ähnlich diese und jene Teigwaren?
„Das ist ein äußerst umfangreiches, anspruchsvolles Programm.“
Einfacher wäre das Verfahren, wenn klar wäre, dass die Marken Herrn Mustafa Baklan und der Bak Kardesler GmbH einwandfrei gehörten – doch das ist aktuell noch offen und zweifelhaft.
Wenn die Marken der Erbengemeinschaft zugeschlagen werden, muss das Gericht auch entscheiden, wo diese überall nicht mehr durch Bak Kardesler GmbH verwendet werden dürften, ob Bohnen, Erbsen, Linsen, Würste und eben in Summe bei Tausenden von Produkten. 3.000 sollen es sein, berichtete vor einer Woche die Lokalzeitung Mannheimer Morgen, die bislang nichts über diesen existenziellen Rechtsstreit veröffentlicht hat.
Hier wird es mehr als spannend. Die Erbengemeinschaft erfuhr nach eigenen Angaben erst 2013 von der Übertragung der Marken und meldete 2014 Ansprüche an. Spätestens ab dann stellt sich die Frage, ab wann die Marken unrechtmäßig benutzt wurden, ob und in welcher Höhe Strafzahlungen anstehen? Seit vier Jahren oder schon länger zurückliegend? Möglicherweise werden Rechtsverletzungen auch für die Jahre davor geltend gemacht können.
Je nachdem, wie das Oberlandesgericht entscheidet, könnte das zu enormen Strafzahlungen führen, die sicherlich einige Millionen Euro kosten würden, möglicherweise auch zweistellig, möglicherweise auch mehr als die 30 Millionen Euro, die als „Verhandlungsmasse“ im Raum standen. Ziemlich sicher kann angenommen werden, dass die Prozesse noch Jahre andauern könnten, wenn beide Seiten alle Rechtsmittel ausnutzten.
Wer gewinnt am Ende? Unklar. Wer profitiert? Zunächst die Anwälte, die in solchen Fällen Stundenhonorare von mehreren hundert Euro in Rechnung stellen. Wer verliert? Nicht nur die Streitparteien, sondern womöglich auch Angestellte und Dienstleister.
Das Dilemma der Pflege des Sargnagels
Die Anwälte des Herrn Baklan wissen um das Dilemma – hätte man mit den Forderungen die Marken ruhen lassen, um Strafen zu vermeiden, hätte man die Marken interpretatorisch nicht gepflegt und aufgegeben, was nachteilig gewesen wäre. Dadurch, dass man sie weiter uneingeschränkt nutzte, sei das wie ein „Sargnagel“, dadurch, dass man sie am Leben erhalten habe. Denn damit habe man gleichzeitig auch die Rechte verletzt. Ein Dilemma. Die Anwälte der Erbengemeinschaft wissen das selbstverständlich auch, zeigen sich aber wenig beeindruckt vom Vortrag der Kollegen.
Diese sehr komplexe Situation wäre nicht entstanden, wenn es eine angemessene Zahlung und eine eindeutig rechtmäßige Übertragung der Marken damals gegeben hätte. Doch aktuell sieht es danach aus, dass die Vergangenheit das Jetzt einholt, ganz egal, ob sich Herr Baklan damals korrekt verhalten hat oder eher nicht.

Mustafa Baklan – es geht in diesem Prozess nicht nur um Geldansprüche, sondern um Ehre. Archivbild
Eine Frage der Familienehre
Aus den Kreisen der Erbengemeinschaft erfahren wir, dass man an einer „Geld“-Einigung nicht interessiert sei. Egal, ob 10, 15 oder 30 Millionen Euro. Da muss man erst mal schlucken: Da hat jemand die Chance, möglicherweise 30 und mehr Millionen Euro zu erhalten und lehnt das ab?
Es geht uns nicht um eine Geldforderung, sondern um die Leistung und das Andenken unseres Vaters und Ehemanns unserer Mutter. Muharrem Baklan war ein ganz besonderer Mann, einer, in dessen Tradition wir uns sehen, eine Persönlichkeit, die wir ehren und deren Erbe wir antreten wollen,
sagt uns einer der Söhne in fließendem Deutsch. Man wolle ihm Ehre erweisen und sein Lebenswerk fortführen. Er sei der geistige Vater des Unternehmens und der Marken, er habe das Fundament gelegt und eben nicht Mustafa Baklan.
Der wiederum schildert schwer verständlich, dass alles nur durch den Zusammenhalt der Familie erwirtschaftet worden sei, man auch die Neffen beschäftigt habe. Dabei gewinnt man den Eindruck, dass er diese wenig wertschätzt.
Zerrüttete Verhältnisse
Auch der Vorsitzender Richter Voß kommt irgendwann zu dem Schluss, dass die Verhältnisse der Streitparteien wohl keine Einigung ermöglichten, gar zerrüttet seien. Mehr Eindrücke der persönlichen Verhältnisse in dieser Großfamilie haben die Öffentlichkeit nicht zu interessieren. Interessant ist aber doch, wie sehr die Unternehmung Bak Kardesler GmbH doch durch einen sehr traditionellen Familiengeist geprägt ist – einerseits durch die Seite von Mustafa Baklan und andererseits durch die der Söhne und der Witwe. Es geht um nicht nur ums Geschäft, es geht auch ums Gesicht – um die Ehre der jeweiligen Familie.
Sollte das Oberlandesgericht im Sinne der Forderung der Erbengemeinschaft entscheiden, wird das weitere Kreise ziehen. Was wird aus dem Unternehmen Bak Kardesler GmbH? Wie stemmt man dort die Herausforderung, hunderte oder tausende von Produkten neu zu „bemarken“? Welche Vorteile können die neuen Inhaber daraus ziehen und werden sie dazu imstande sein?
Weitreichende Folgen
Das ist hochspannend – und vermutlich dramatisch. Denn es gibt viele Chancen und Risiken. Wird die erfolgreiche Bak Kardesler GmbH mit 1.800 Mitarbeitern und nach diversen Angaben 130-150 Millionen Euro Jahresumsatz ins Straucheln kommen? Wird die familiäre Konkurrenz die Marken erfolgreich übernehmen können? Was ist mit dem gesamten Umfeld, den Zuliefern, Dienstleistern, Händlern? Laut Erbengemeinschaft sei man vorbereitet und Investoren und internationale Beratungsunternehmen ständen bereit. Es geht in der Sache sicher nicht nur um Geld, sondern eben um viele Schicksale und auch um die Ehre des einen und des anderen Zweigs der Familie.
Das betrifft auch das Narrativ des Mustafa Baklan – auch für ihn könnte eine „Korrektur“ hochdramatisch verlaufen. Wir haben über dessen Anwälte Fragen gestellt, die bis heute nicht beantwortet worden sind. Warum nicht? Weil man eine kritische Auseinandersetzung scheut?
Dafür ist es zu spät. Es wird öffentlich verhandelt. Informationen werden vorgetragen. Am 04. August wird das Oberlandesgericht Karlsruhe sein Urteil verkünden.
Es geht um Ehre, Millionen und einen großen Markt
Doch damit wird die Angelegenheit mit Sicherheit nicht zu Ende sein. Die Klägerseite beziffert den Marktwert der Unternehmensgruppe Bak Kardesler GmbH auf 283 Millionen Euro. Das ist im Vergleich zu internationalen Konzernen nicht gerade viel, im Mittelstand aber ein sehr ordentlicher Wert.
Offenbar geht es beiden Seiten um die Ehre – aber es geht natürlich auch um Geld. Das bringt, so unsere Einschätzung, die Erbengemeinschaft in eine überlegene Position, denn sie hat nichts zu verlieren – außer horrenden Anwaltskosten, denn es wurden auf beiden Seiten Top-Anwälte engagiert, deren Honorare sicherlich in die Hunderttausende Euro gehen -, aber viel zu gewinnen.
Die Marken Bak und Baktat haben einen enormen Wert – für den, der sie fortan nutzen kann.
Bak tat heißt so etwas wie „schau und genieße“. Wer künftig nur schaut und wer genießt, ist noch offen.
Kampfansage
Einer der Söhne von Muharrem Baklan sagt:
Mein Vater war ein visionärer Unternehmer aus einfachen Verhältnissen. Einer, der immer hart gearbeitet hat, aber eine Vision und ein System hatte. Das ist die Grundlage für alles, was mit Bak (Anm. d. Red.: siehe, schau) zu tun hat. Wir, seine eigentliche Familie, wollen das fortführen und zwar erfolgreicher als der, der diese Vision an sich gerissen hat.
Damit sind die Fronten beschrieben. Herr Mustafa Baklan hat bis heute auf unsere Anfrage nicht reagiert.
Erstaunlich ist auch, dass bislang kein lokales, regionales oder nationales Medium außer uns diese in vielfältiger Hinsicht spannende Geschichte aufgegriffen hat, obwohl sie für sehr viele Menschen aus unterschiedlichsten Perspektiven mehr als spannend ist. Sie ist zudem ein Top-Thema aus der Wirtschaft – und ebenso juristisch, was Markenrecht angeht.
Wir könnten dazu Erklärungen anbieten, überlassen dies aber der Fantasie unserer Leserschaft.
Anm. d. Red.: Es ist 2:26 Uhr. Wir hatten den Artikel für gestern angekündigt – die Sache ist so komplex, dass wir länger brauchten. Wir bitten dafür um Entschuldigung. Sie ist nicht nur inhaltlich komplex, sondern auch juristisch und nicht nur, was den eigentlichen Streitfall angeht. Von Seiten der Anwälte von Herrn Mustafa Baklan haben wir nach unserer Meinung eindeutig die Androhung von juristischen Konsequenzen zu unserer Berichterstattung erhalten. Antworten auf einfache Fragen hingegen blieben unbeantwortet (siehe frühere Artikel unten). Wir berichten so korrekt wie möglich und wenn wir vorab schon „Konsequeznen“ angedroht bekommen, dann betrachten wir das als versuchte Einflussnahme auf unsere Presse- und Meinungsfreiheit – heißt, wir sind „not amused“, weil wir den Eindruck haben, dass unsere Arbeit durch Einschüchterung behindert werden soll. Davon lassen wir uns nicht beeinflussen.
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