Mannheim, 28. März 2018. (red/pro) Die Staatsanwaltschaft Mannheim teilte heute per Pressemitteilung mit, dass gegen den Herausgeber eines “Internetblogs” wegen des Anfangsverdachts einer Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschung der Verwirklichung von schweren Straftaten. Wir prüfen rechtliche Schritte gegen die Staatsanwaltschaft.
Am 25. März 2018 wurde auf der Seite des Rheinneckarblogs ein fiktionaler Text über einen angeblichen Terroranschlag in Mannheim veröffentlicht.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat nun gegen den “Herausgeber” eines Internetblogs ein Ermittlungsverfahren
wegen Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschung der Verwirklichung von schweren Straftaten nach § 126 Abs. 2 StGB u. a. eingeleitet. Eine solche Straftat kann mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldbuße bestraft werden.
Der Anfangsverdacht, der zur Einleitung führte, beruht nach Angaben der Staatsanwaltschaft “auf einem in dem Blog am 25.03.2018 veröffentlichten Beitrag über den angeblich in Mannheim am 24.03.2018 erfolgten größten Terroranschlag in Westeuropa, dessen Inhalt frei erfunden und bewusst falsch war.”
Der Text weist eindeutig darauf hin, dass die “Story” im Sinne eines “Gonzo”-Textes vollständig erfunden ist. Im Text gibt es sehr zahlreiche absurde “Informationen”, die die Glaubwürdigkeit des Textes schon beim Anlesen erheblich in Frage stellen müssen und später dann als frei erfunden bezeichnet werden.
Im vergangenen Jahr wehrte sich die Staatsanwaltschaft Mannheim juristisch gegen eine Mannheimer Lokalzeitung, die darauf drängte, den Namen eines Mannheimer Rechtsanwalts zu bestätigen, gegen den wegen umfangreicher Rauschgiftdelikte ermittelt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 4. August 2017 entschieden, dass Presseauskünfte zu einem Strafverfahren gegen einen Mannheimer Rechtsanwalt wegen Betäubungsmitteldelikten nicht erteilt werden können. Der Erteilung von Auskünften unter Nennung des Namens des angeschuldigten Rechtsanwalts, wie sie von einem Presseorgan begehrt würden, stehe dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht entgegen.
Weiter führte der VGH aus:
Eine individualisierende Berichterstattung könnte zu einem Ansehensverlust für den Angeschuldigten führen, der möglicherweise nicht wiedergutzumachen wäre und ihn daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht empfindlich träfe.
Den Namen des “Herausgebers” nannte die Staatsanwaltschaft nicht – da es aber nur ein bekanntes Blog im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Mannheim und nur einen solchen Text, der an diesem Datum erschienen ist, und nur einen Herausgeber dieses “Internetblogs” (sic! Gibt es Blogs außerhalb des Internets?) gibt, ist damit die Person Hardy Prothmann vollständig und unzweifelhaft durch die Staatsanwaltschaft Mannheim per öffentlicher Mitteilung identifiziert worden, auch ohne namentliche Nennung – und dies, obwohl erst ein Anfangsverdacht vorliegt.
Wir werden durch unsere Anwälte prüfen lassen, ob dies rechtliche Folgen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und möglichen Schadensersatzforderungen für die Staatsanwaltschaft Mannheim haben könnte.