Karlsruhe/Mannheim, 18. Dezember 2015. (red/pm) Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe mitteilt, wurde die Klage zur Wiederholung des Bürgerentscheids zur Bundesgartenschau abgewiesen.
Information des Verwaltungsgerichts Karlsruhe:
“Mit dem Urteil vom 11.12.2015 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage zweier Mannheimer abgewiesen, die den Bürgerentscheid vom 22.09.2013 zur Bundesgartenschau in Mannheim 2023 für ungültig hielten und dessen Wiederholung erreichen wollten.
Am 18.06.2013 hatte der Mannheimer Gemeinderat beschlossen, über die Bundesgartenschau 2023 einen Bürgerentscheid gemeinsam mit der Bundestagswahl am 22.09.2013 durchzuführen. Zur Abstimmung wurde folgende Frage gestellt:
Soll Mannheim zur nachhaltigen Entwicklung eines Grünzugs Nordost im Jahr 2023 eine Bundesgartenschau durchführen, die überwiegend auf dem Gelände der ehemaligen Spinelli-Kaserne und unter Einbeziehung einer maximal 16 Hektar großen Teilfläche der Feudenheimer Au unter Beibehaltung ihres Status als Landschaftsschutzgebiet stattfindet?
Bei der Abstimmung erzielten die Befürworter der Bundesgartenschau eine knappe Mehrheit.
Im Oktober 2013 erhobenen die Kläger Klage mit der Begründung, “die Stadt habe gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsverbot verstoßen, es habe eine unzulässige Beeinflussung bei der Briefabstimmung gegeben, die Fragestellung sei unsachlich und tendenziös, die Teilnahme von 16 und 17 Jahre alten Bürgerinnen und Bürgern sei mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht vereinbar, die Teilnahme von EU-Ausländern an der Abstimmung verstoße gegen das Grundgesetz und die Abstimmungsfreiheit sei sowohl durch den Inhalt als auch durch die Auslegung der amtlichen Abstimmungsbroschüre in den Abstimmungskabinen verletzt worden.”
Den Argumenten wurde nicht gefolgt und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Bürgerentscheid ist kein Verwaltungsakt
Die Begründung: “Ein positiver Bürgerentscheid hat die Rechtsqualität eines Gemeinderatsbeschlusses und ist daher mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, der im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.”
Auch könne im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nicht die Ungültigkeit des Bürgerentscheids festgestellt werden. Denn das setzt ein bestehendes Rechtsverhältnisses voraus. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids begründet jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats.
Keine subjektiven Bürgerrechte betroffen
Subjektive Rechte des einzelnen Bürgers würden weder durch einen Gemeinderatsbeschluss noch durch den Bürgerentscheid betroffen.
Außerdem beklagten die Kläger nicht die Verletzung eigener subjektiver Rechte, sondern der Rechte Dritter. Im Übrigen hätten sie sich an das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde wenden können. Die hätte die Rechtmäßigkeit überprüfen können.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2015 ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.”