Mannheim, 23. Februar 2017. (red/pm) Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat die Abschiebung einer suizidgefährdeten Frau nach Mazedonien gestoppt und kippte somit die vorherige Entscheidung aus Karlsruhe.
Information des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg:
„Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss von heute die Abschiebung einer suizidgefährdeten Frau nach Mazedonien gestoppt. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg, der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2017 wurde vom VGH abgeändert.
Zur Begründung führt der 11. Senat des VGH in seinem Beschluss aus, es bestehe ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmög-
lichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), wenn die konkrete Gefahr gegeben sei, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden könne.
Die mit der Abschiebung betraute deutsche Behörde habe die aus Art. 2 Abs. 2 GG (Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) erwachsende Pflicht, durch eine hinreichende Ausgestaltung der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abzuwenden.
Die an die mazedonischen Behörden gerichtete schriftliche Bitte sicherzustellen, dass die abzuschiebende Person nach Ankunft am Flughafen Skopje von einem Arzt in Empfang genommen werde, reiche nicht aus, wenn die deutsche Behörde auf dieses Schreiben nur eine automatisch generierte Antwort eines Servers in Mazedonien erhalte, dass „die Zustellung an diese Empfänger oder Gruppen…abgeschlossen [ist] und…vom Zielserver…keine Zustellungsbenachrichtigung gesendet [wurde]“.
Denn dieses System kenne keine Vorkehrungen gegen technische Pannen oder menschliches Versagen, die dazu führen könnten, dass die Ankündigung nicht oder nur unzureichend wahrgenommen oder den Aufforderungen nachgekommen werde.
Der Beschluss vom 22. Februar 2017 ist unanfechtbar (11 S 447/17).“