Rhein-Neckar, 12. August 2013. (red/pm) Am Sonntag, 22. September 2013, findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Das Wahlrecht für Auslandsdeutsche – das sind Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland – wurde mit Wirkung vom 03. Mai 2013 geändert, so dass nunmehr auch Personen wahlberechtigt sind, die noch niemals in Deutschland gewohnt haben.
Information der Stadt Heidelberg:
„Auch Auslandsdeutsche müssen die Voraussetzungen der üblichen Wahlberechtigten erfüllen, nämlich am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem darf kein Wahlrechtsausschluss vorliegen. Weiter gilt: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz sind wahlberechtigt, sofern sie
- entweder vom Tage ihres 14. Geburtstages an mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind, auch wenn sie noch niemals in Deutschland gewohnt haben.
Das bedeutet, dass auch deutsche Staatsangehörige, die noch nie polizeilich in Deutschland gemeldet waren unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht erhalten, wenn sie im Einzelfall ein Mindestmaß an realer Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland haben. Dies muss aktiv geschehen. Eine rein passive Teilnahme, z.B. durch das Lesen deutschsprachiger Medien im Ausland ist nicht ausreichend.
Eindeutig werden die Anforderungen erfüllt, wenn z.B. ein Betroffener/eine Betroffene in Deutschland arbeitet. Wahlberechtigt sind z.B. auch deutsche Mitarbeiter an Goethe-Instituten, an deutschen Auslandsschulen oder Korrespondenten deutscher Medien. Ebenfalls wird eine Vertrautheit mit den deutschen Verhältnissen unterstellt, wenn Auslandsdeutsche durch ein Engagement in Verbänden, Parteien oder sonstigen Organisationen in Deutschland in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Voraussetzung zur Erlangung des Wahlrechts ist bei allen Varianten ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die einen derartigen Antrag bereits bei der letzten Bundestagwahl gestellt haben, da das Wählerverzeichnis für jede aktuelle Wahl neu erstellt wird. Die Auslandsdeutschen, die unter die Variante zwei fallen, müssen dabei zusätzlich Tatsachen glaubhaft machen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen.
Wo erhält man den Antrag?
Das Antragsformular findet man auf der Internetseite der Stadt Heidelberg unter www.heidelberg.de/wahlen, Informationen für Auslandsdeutsche, sowie auf der Seite des Bundeswahlleiters. Selbstverständlich kann es bei der Wahldienststelle, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg, auch in Papierform persönlich, telefonisch, per E-Mail oder Fax beantragt werden. Antragsformulare sind ferner bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland erhältlich.
Welche Gemeinde ist zuständig?
Personen, die nicht länger als 25 Jahre –nach dem mindestens dreimonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik – ins Ausland verzogen sind, wenden sich an die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet waren.
Auslandsdeutsche, die seit mehr als 25 Jahren verzogen sind und diejenigen, die nach Ziffer 2 das Wahlrecht geltend machen, behalten als unveränderlichen Anknüpfungspunkt ebenfalls die letzte Heimatgemeinde. Dies gilt auch für Auslandsdeutsche, die nur vor Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres im Inland ansässig waren.
Für die unter Nr. 2 genannten Wahlberechtigten, die niemals für mindesten drei Monate im Inland gewohnt haben, ist entscheidend, an welchem Ort in Inland die Betroffenheit von den politischen Verhältnissen festzumachen ist. Dies ist z.B. der Ort der Arbeitsstelle im Inland oder der Sitz des Arbeitgebers bei im Ausland arbeitenden Personen. Ist ein solcher Ort nicht feststellbar, gilt als Anknüpfungspunkt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie (Kinder-Eltern-Großeltern-Urgroßeltern).
Über das Wahlrecht entscheidet die jeweils zuständige Gemeinde. Wird Heidelberg als Anknüpfungspunkt angeführt, weil z.B. die Großeltern als letzte der Familie von hier ins Ausland verzogen sind, ist die Wahldienststelle der Stadt Heidelberg (Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg) zuständig. Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Frist für die Antragstellung
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens Sonntag, 01. September 2013, bei der Stadt Heidelberg eingegangen sein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Sofern auf dem Antrag eine E-Mail-Adresse des Absenders angegeben ist, wird eine Eingangsbestätigung verschickt. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist gleichzeitig der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins (Teilnahme an der Briefwahl). Die Briefwahlunterlagen werden voraussichtlich ab Mitte August 2013 weltweit versandt.
Für die rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefes muss der Wahlberechtigte/die Wahlberechtigte selbst Sorge tragen. Auch die Stimmzettel der Auslandsdeutschen müssen rechtzeitig dem Wahlamt zugegangen sein, damit sie am Wahlsonntag ab 18:00 Uhr mit ausgezählt werden können. Eine spätere Postzustellung ist nicht möglich.“