Rhein-Neckar/Berlin, 22. November 2016. (red/pro) Der Deutsche Presserat hat eine Beschwerde einer Person aus Wien vom 29. April 2016 über einen Bericht vom 27. April 2016 als begründet bewertet. Demnach hatten wir gegen Ziffer 2 des Pressekodex, die Sorgfaltspflicht, verstoßen. Gleichzeitig lobt uns der Beschwerdeausschuss für eine „vorbildliche Fehlerbewältigung“ und sieht deshalb von einer Maßnahme ab.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschuss überrascht uns nicht – nachdem wir Kenntnis über die Beschwerde erhalten haben, hatten wir unseren Beitrag geprüft und eine Unschärfe festgestellt, die wir sofort, ohne die Bewertung des Presserats abzuwarten, korrigiert haben. Wo gehobelt wird, da fallen Späne und selbstverständlich unterlaufen auch uns Fehler. Wir stellen uns hier vor die Autorin, denn der Beitrag wurde redaktionell abgenommen und dabei hätte die Unschärfe entdeckt werden müssen.
Es gehört zu unserem redaktionellen Selbstverständnis, dass wir Fehler korrigieren und je nach Schwere auch darauf hinweisen. Die entsprechende Aufarbeitung können Sie hier nachlesen.
Vorbildliche Fehlerbewältigung
Kurz zusammengefasst: Die Beschwerde richtete sich gegen einen absolut nebensächlichen Aspekt eines Textes über Symbole des Rechtsextremismus. Darin hatten wir Bezug auf die Bundespräsidentenwahl in Österreich genommen und den Kandidaten Hofer missverständlich als Gewinner darstellt, tatsächlich hatte er den ersten Wahlgang gewonnen. Weiter meinte die Beschwerdeführerin, wir hätten nach Ziffer 1 die Menschenwürde der Österreicher nicht geachtet, die Herrn Hofer nicht gewählt haben. Dieser Beschwerde folgte der Presserat nicht.
Der Presserat teilt wörtlich mit:
Der Beschwerdeausschuss kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde im Sinne der Beschwerdeordnung begründet ist. Er verzichtet aber darauf, gegen Rheinneckarblog.de eine Maßnahme nach §12 Beschwerdeordnung auszusprechen, da die Fehlerbewältigung vorbildlich war. In einem eigenen Blogeintrag hat sich Rheinneckarblog.de mit dem Kodexverstoß auseinandergesetzt. Das Gremium sah darin eine angemessene Reaktion im Sinne des §6, Absatz 5 Beschwerdeordnung. Die Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde ergeht einstimmig, die Entscheidung über die Wahl der Maßnahme ergeht mit 7 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme.
Anm. d. Red.: Im Gegensatz zu anderen Medien (auch aus der Region) dokumentieren wir jede Beschwerde und berichten immer über den Ausgang, auch, wenn dies beispielsweise bei „Missbilligungen“ nicht gefordert wird, sondern nur für Rügen gilt. Wir hätten also die Öffentlichkeit in diesem wie in anderen Fällen überhaupt nicht über Beschwerden unterrichten müssen.
Tatsächlich nehmen wir Beschwerden aber immer ernst und unterrichten unsere Leserschaft über die Art der Beschwerde, unsere Sicht und die Bewertung durch die Gremien des Deutschen Presserats. Einfacher wäre es gewesen, die Leserin hätte uns angeschrieben und auf die Unschärfe hingewiesen. Die Korrektur wäre dieselbe gewesen – nur der Aufriss wäre entfallen.