Mannheim, 15. November 2012. (red/pm) Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat das Verfahren gegen Xavier Naidoo und Kool Savas wegen Volksverhetzung und Aufruf zu Straftaten eingestellt. Gegen das Duo hatte die Linksjugenorganisation „solid“ am Dienstag Anzeige erstattet. Dabei ging es um den Liedtext zu dem Hidden Track „Wo sind?“ auf dem Album „Gespaltene Persönlichkeit.“
Information der Staatsanwaltschaft Mannheim:
„Der durch die Linksjugend solid e. V. gegen Xavier Naidoo und andere am 12.11.2012 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim erstatteten Strafanzeige wurde keine Folge gegeben und ein Ermittlungsverfahren gegen die angezeigten Personen nicht eingeleitet, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten nicht vorliegen.
Der in der Strafanzeige erhobene Vorwurf der Volksverhetzung und des Öffentlichen Aufrufens zu Straftaten bezog sich auf den Liedtext – insbesondere des ersten Abschnitts – des als sogenannter Hidden Track auf dem Album „Gespaltene Persönlichkeit“ veröffentlichten Titels „Wo sind sie jetzt?“ des Duos „Xavas“ bestehend aus den Musikern Xavier Naidoo und Kool Savas.
Der Liedtext beschreibt zwar in drastischen Worten, dass der Sänger / Erzähler gegenüber Personen, die Kinder sexuell missbrauchen, körperliche Gewalt anwenden und diese auch töten würde. Eine Aufforderung dahingehend, dass Dritte (Hörer) sich ebenso verhalten sollen, ist jedoch nicht enthalten, so dass bereits das Tatbestandsmerkmal des Aufforderns im Sinne von § 111 StGB nicht erfüllt ist. Im Übrigen ist für eine strafrechtlich erhebliche Aufforderung eine hinreichend konkrete Umschreibung der zu begehenden Straftaten erforderlich; eine solche enthält der Liedtext jedoch nicht.
Soweit in der Strafanzeige die Auffassung vertreten wurde, in dem Liedtext würden Homosexuelle „Satanisten“ und „Pädophilen“ gleichgestellt und dadurch der Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht, hat die strafrechtliche Prüfung des Sinngehaltes des Liedtextes unter der verfassungsrechtlich gebotenen Beachtung des Grundrechts der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG) zu erfolgen. Hierzu war nicht nur die in der Strafanzeige und in der Presseerklärung der Linksjugend solid e. V. wiedergegebene Textpassage, sondern der gesamte Liedtext heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergab sich kein strafrechtlich relevanter Erklärungswert des Liedtextes, der den Anfangsverdacht der Volksverhetzung begründen könnte.“