Viernheim, 18. Juli 2016. (red/pm) Der Bebauungsplan „Viernheim-Ost“ stammt noch aus dem Jahr 1986 und schließt Nebenanlagen, wie Gartenhäuser, aus. Doch die in den zurückliegenden Jahren errichteten dürfen stehen bleiben um Rechtssicherheit herzustellen wurde der Bebauungsplan entsprechend angepasst.
Information der Stadt Viernheim:
„Gute Nachrichten für Hausbesitzer und Gartenfreunde in der Oststadt: Die in den zurückliegenden Jahren errichteten Nebenanlagen – beispielsweise Gartenhäuser in Ziergärten – dürfen stehen bleiben. Diese werden in baurechtlicher Hinsicht nachträglich sanktioniert.
Um Rechtssicherheit herzustellen, hat die Stadtverordneten-Versammlung in ihrer letzten Sitzung beschlossen, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprechend anzupassen.
Das heißt letztlich, dass die in der Vergangenheit nicht genehmigten Gartenhäuser in der Vergangenheit durch Änderung des Bebauungsplanes nachträglich legalisiert werden,
bringt es Erster Stadtrat Jens Bolze auf den Punkt. Vergleichbar mit den Vorgaben im Baugebiet „Schmittsberg II“ sollen Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung auf den Grundstücksfreiflächen bis zu einer Grundfläche von max. 10 m² zugelassen werden.
Was sind die Hintergründe dieses Verfahrens?
Der ursprüngliche (alte) Bebauungsplan „Viernheim-Ost“ hat am 1986 Rechtskraft erlangt. Die Flächen des Plangebietes sind inzwischen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes nahezu vollständig bebaut. Der Bereich ist durch eine ausgedehnte Bebauung mit überwiegend Hausgruppen, welche einen Anteil von fast 80 % ausmachen, gekennzeichnet. Lediglich in Teilbereichen sind Einzelhausbebauung oder Doppelhäuser vorhanden.
Entsprechend der baulichen Nutzung sind die Gartenbereiche der einzelnen Parzellen durch intensiv genutzte Ziergärten gekennzeichnet, die zum Teil auch mit Gartenhäusern bebaut sind.
Der alte Plan schließt sogenannte Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung (beispielsweise Gartenhütten) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen aus. Davon sind auch explizit auch Gerätehäuser erfasst, welche in der Anlage 2 der Hessischen Bauordnung von Genehmigungen dem Grunde nach freigestellt sind.
Geringfügige Änderung
„Die Entfernung der Gartenhäuser würde jedoch bedeuten, dass dieser erforderliche und bereits genutzte Stauraum verloren geht. Hier ist es aus städtebaulicher Sicht vielmehr sinnvoll, ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten und -möbeln etc. zuzulassen und dementsprechend Nebenanlagen auch auf den nicht überbaubaren Flächen – wie z.B. in den rückwärtigen Gartenbereichen – zu ermöglichen“, so der Baudezernent.
Die Verwaltung hat daher vorgeschlagen, die Festsetzungen anzupassen. Im Bebauungsplanverfahren findet nunmehr das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung.
Durch die geringfügige Änderung der für die allgemeinen Wohngebiete geltenden Festsetzung und der daraus resultierenden Zulässigkeit von Nebenanlagen auch auf den nicht überbaubaren Flächen werden die Grundzüge der (ursprünglichen) Planung nicht berührt.
Zudem werden durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung besonderer Schutzgüter wie etwa Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege.“