Rhein-Neckar, 04. Juli 2017. (red/pm) Durch eine ab 01. Juli in Kraft tretende Gesetzesänderung sollen mehr Alleinerziehende in den Genuss staatlicher Unterstützung kommen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Demnach soll ab Juli der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeweitet werden.
Information des Landratsamtes Rhein-Neckar:
„Bislang zahlte der Staat diese Ersatzleistung höchstens sechs Jahre lang und für Elternteile mit Kindern ab zwölf Jahren gar nicht“, erklärt Stefanie Braner-Pöltl, stellvertretende Leiterin des Jugendamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, die bisherige Regelung. „Alle Kinder haben unabhängig vom Alter und Trennungszeitpunkt ihrer Eltern, einen Bedarf, der einfach gedeckt werden muss. Dieser Vorstoß ist daher ein Schritt in die richtige Richtung“, so Braner-Pöltl.
“Denn Kinderarmut ist ganz wesentlich auf die Armut von Alleinerziehendenden zurückzuführen. Dabei sind die fehlenden oder nicht ausreichenden Unterhaltszahlungen das größte Problem. Immer noch arbeiten vor allem viele Mütter in Teilzeit, um Arbeit und Familie managen zu können. Doch das Einkommen reicht meist nicht, um den eigenen Unterhalt und den der Kinder zu decken. Der Unterhaltsvorschuss sichert sie verlässlich ab“, weiß die Leiterin des Kreisjugendamtes, Susanne Keppler.
„Allerdings fordert uns die Neuregelung zum 01. Juli personell wie organisatorisch einiges ab“, so Keppler und Braner-Pöltl. Denn das Jugendamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis erwartet zwangsläufig einen Ansturm von Neuanträgen für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.
Und auch das Jobcenter ist von der Gesetzesänderung betroffen: Künftig ist für Kinder ab 12 Jahren vorgesehen, dass für sie kein Unterhaltsvorschuss bezahlt wird, wenn sie Leistungen vom Jobcenter erhalten – es sei denn, der alleinerziehende Elternteil verdient mehr als 600 Euro brutto im Monat. „Das muss jedoch zunächst geprüft werden, sodass auch bei uns ein Mehraufwand entstehen wird“, erklärt der Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis, Norbert Hölscher.
Anspruch auf die Leistung haben Kinder, die von einem Elternteil allein erzogen werden, in Deutschland leben beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben und von dem anderen Elternteil Unterhalt nicht, nur teilweise oder unregelmäßig erhalten.
Leben die Elternteile zwar voneinander getrennt, ist aber der betreuende Elternteil mit einem neuen Partner verheiratet, so besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Einkünfte wie Halbwaisenrente und künftig eigenes Einkommen des Kindes nach Abschluss der Schulausbildung sind grundsätzlich beim Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen.
Es gelten ab dem 1. Juli 2017 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- Kinder bis 5 Jahren: 150 Euro
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: 201 Euro
- Kinder in der neuen Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren erhalten ab 1. Juli 268 Euro.
Antragsformulare sind auf der Homepage des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis unter www.rhein-neckar-kreis.de/jugendamt abrufbar und liegen auch im Jugendamt und in den Rathäusern der Gemeinden aus.
Weitere Informationen sind im Internet unter www.bmfsfj.de abrufbar.”