Viernheim, 30. Januar 2017. (red/pm) Keine Toleranz lässt die Stadt Viernheim mehr beim Parken im absoluten Halteverbot und dem Zuparken von Feuerwehrzufahrten zu. Ab sofort wird direkt abgeschleppt.
Information der Stadt Viernheim:
„Manche Verkehrsteilnehmer sind unverbesserlich. Allgemeingültige Verbotsschilder scheinen für sie keine Gültigkeit zu haben. Problematisch wird es dann, wenn speziell in Feuerwehrzufahrten so verkehrsbehindernd geparkt wird, dass für Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen) im Einsatz kein Durchkommen mehr ist.
Verheerende Folgen sind vorprogrammiert, wenn insbesondere amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten rücksichtslos zugeparkt werden, aufgestellte Verbotsschilder (absolutes Halteverbot-Zeichen Z283 mit dem Zusatz „Feuerwehrzufahrt“ beispielsweise vor dem Krankenhaus, der Zufahrt zur Goetheschule von der Weinheimer Straße aus und vor den Schulen und dem Bürgerhaus einfach nicht beachtet werden.
Auch Punkte sind möglich
Dagegen will das Ordnungsamt jetzt konsequent vorgehen und verstärkt Kontrollen durchführen. Im Klartext heißt das: Wer in einer Feuerwehranfahrtszone beziehungsweise einer Feuerwehrzufahrt parkt, dessen Fahrzeug wird ab sofort abgeschleppt.

Sollten besser beachtet werden: Schilder mit absolutem Halteverbot. Foto. Stadt Viernheim
Für den Fahrzeugbesitzer hat dies empfindliche Folgen: Hohe Abschleppkosten, Verwarnungsgeld und bei konkreter Behinderung einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Gleiches gilt für rücksichtsloses Zuparken von Einmündungsbereichen wie zum Beispiel in der Wiesenstraße, die mit absolutem Haltverbot belegt sind.
Hierauf macht die städtische Presse- und Informationsstelle in einer Pressemitteilung aufmerksam und bittet alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Strafzettel allein nicht ausreichen, um bei notorischen Falschparkern eine Verhaltensänderung zu bewirken.
Aus diesem Grunde wird die Stadtpolizei in Zukunft – im Interesse der Allgemeinheit – sofort abschleppen lassen. Die Straßenverkehrsordnung lässt dies ausdrücklich zu.“