Mannheim/Karlsruhe, 03. Februar 2017. (red/pm) Ein im Jahr 1993 begangenes Tötungsdelikt bleibt für einen der daran mutmaßlich Beteiligten ohne strafrechtliche Folgen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim glaubte an einen Ermittlungserfolg – 23 Jahre nach der Straftat – und erleidet eine Schlappe.
Information des Oberlandesgerichts Karlsruhe:
“Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den damals 20 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, weil er im Oktober 1993 zusammen mit drei anderen das Tatopfer von Mannheim in ein zwischen Darmstadt und Frankfurt gelegenes Waldgebiet verschleppt, schwer misshandelt und zuletzt erschossen haben soll. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 1.2.2017 bestätigt.
Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass infolge des Zeitablaufs alle Tatvorwürfe außer Mord (§ 211 Strafgesetzbuch) verjährt sind. Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens setzte deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mordes voraus, die der Senat aus mehreren Gründen nicht gesehen hat:
- Das den Angeschuldigten hauptsächlich belastende Indiz ist eine DNA-Spur im Inneren eines Handschuhs mit Schmauchspuren, der am Tatort aufgefunden wurde. Dabei handelt es sich allerdings um eine sog. Mischspur, die die Merkmale von vier Personen aufweist und zudem nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit der Tatausführung angetragen worden sein muss.
- Es lässt sich nicht feststellen, ob die Tatwaffe von einem der Täter mitgebracht wurde oder aus dem Fahrzeug des Opfers stammte. Auch sonst fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für den vorgefassten Plan, das Opfer zu töten. Die Möglichkeit, dass einer der anderen Beteiligten das Opfer ohne Billigung des Angeschuldigten tötete, ist nicht auszuschließen.
- Ein den Vorwurf des Mordes begründendes Tatmotiv in der Person des Angeschuldigten lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Gegen eine Tötung aus Habgier sprachen ein am Tatort gefundener 500 DM-Schein und zurückgelassener Goldschmuck des Opfers, gegen eine Verdeckungsabsicht die Maskierung des Angeschuldigten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1.2.2017 – 3 Ws 31/17″