Wiesloch, 30. Mai 2018. (red/pm) Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat das wegen eines Polizeieinsatzes vom 18. Dezember 2017 geführte Ermittlungsverfahren gegen am Einsatz beteiligte Polizeibeamte und Pflegekräfte des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden (PZN) wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge und gegen eine Ärztin des PZN wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Information der Staatsanwaltschaft Heidelberg:
“Am 18. Dezember 2017 verstarb in Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz im PZN ein 41-jähriger Patient. Dieser war aufgrund Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 04. Februar 2003 gemäß § 63 StGB auf der geschlossenen, forensischen Station 13 des PZN untergebracht und seit dem 08. Dezember 2017 auf die geschlossene Rehabilitationsstation 07 des PZN verlegt worden.
Da der Patient dort am Vormittag des 18. Dezember 2017 massiv randalierte, wurde aufgrund seines bekannten Aggressionspotentials die Polizei zur Unterstützung hinzugerufen. Nach dem Einsatz von Pfefferspray wurde er durch acht Polizeibeamte des Polizeireviers Wiesloch überwältigt und mit Hand- und Fußfesseln fixiert in ein Transportfahrzeug des PZN verbracht, um ihn wieder in den gesicherten Bereich der Station 13 des PZN zu verlegen. Während des Transports wurde der Patient wegen seiner fortdauernden Gegenwehr von Polizeibeamten und Pflegekräften des PZN an Armen und Beinen festgehalten. Bei Ankunft vor der Station 13 kollabierte der Patient, worauf erfolglos Reanimationsmaßnahmen eingeleitet wurden. Um 14:15 Uhr wurde der Tod des Patienten festgestellt.
Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Universtitätsklinikums Heidelberg verstarb der Patient im Rahmen eines sogenannten „Excited Delirs“ an einem Ersticken in Kombination mit einem Herzversagen und einem zentralen Versagen nach hochdosierter Medikamentengabe. Ob die Festhaltemaßnahmen durch die Polizeibeamte und Pflegekräfte, die Medikamentengabe durch die Ärztin oder die schweren Vorerkrankungen in Bezug auf den Todeseintritt im Vordergrund stehen, ließ sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit unterscheiden. Die Körperverletzungshandlungen für sich alleine hätten aber nicht zum Tode geführt.
Der Tod ist erst durch das Zusammenspiel aus dem körperlichen Einwirken auf den Patienten, der Medikamentengabe sowie den Vorerkrankungen verursacht worden. Der Einsatz von Pfefferspray ist ebenso wenig wie das Festhalten einer sich massiv wehrenden Person durch mehrere Personen nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit mit dem Risiko des Versterbens dieser Person behaftet. Der Eintritt des Todes stellt sich somit als eine Verquickung ungünstiger Umstände dar. Etwaige Körperverletzungshandlungen der Polizeibeamten und Pflegekräfte waren entweder nach den Vorschriften des baden-württembergischen Polizeigesetzes bzw. des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) gerechtfertigt.
Das Ermittlungsverfahren gegen die Ärztin wurde eingestellt, weil bereits keine vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar war.”