Mannheim, 30. Oktober 2013. (red/pm) Zwei Mannheimer Stadträte haben gegen den Mannheimer Morgen (MM) Beschwerde beim Deutschen Presserat eingelegt. Grund ist der Kommentar des MM-Redakteurs Peter W. Ragge vom 21. Oktober 2013, in dem der Journalist eine „unvermeidliche Debatte“ über „die Verbindungen“ des mutmaßlichen Mörders von Gabriele Z. zu „Bulgaren“ in Mannheim fordert. Die Beschwerdeführer meinen, dass es sich dabei um einen gravierenden Verstoß gegen den Pressekodex handelt: „Dadurch wird der Blick des Lesers auf die Abstammung und nicht auf die Tat gerichtet.“
Wir dokumentieren die Beschwerde im Wortlaut:
„Im Namen der beiden Stadträte Raymond Fojkar und Gerhard Fontagnier möchten wir im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Sexualmord am 3. Oktober 2013 und die Berichterstattung zur Verhaftung des dringend Tatverdächtigen und dem Kommentar des Redakteurs Peter W. Ragge im Mannheimer Morgen vom 21. Oktober 2013 (S.19) Beschwerde beim Presserat einbringen.
Hier der komplette Kommentar:
https://www.morgenweb.de/mannheim/kommentare-mannheim/tag-der-erleichterung-1.1250805
und hier der Auszug am Ende des Kommentars um den es uns geht:
An der Uni ist die Erleichterung besonders groß, dass der Täter nicht aus den Reihen der Studenten kommt. Dass es aber eine Verbindung zu den vielen Bulgaren im Jungbusch gibt, wird eine Diskussion auslösen, die unvermeidlich ist.
Der angesprochene Stadtteil Mannheim-Jungbusch liegt in der Nähe des Tatortes. In den Stadtteil gibt es eine starke Zuwanderung aus Südosteuropa (Bulgarien und Rumänien). Der verhaftete Tatverdächtige verkehrte wohl im Stadtteil Jungbusch. Die Anspielung auf die Herkunft des Mörders und das in den Zusammenhang stellen mit den zugewanderten Menschen im Stadttteil erscheint uns gegen die Richtlinien 1, 2, 9 und 12 des Presskodex zu verstoßen.
Der Satz „…wird eine Diskussion auslösen, die unvermeidlich ist..“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die bulgarische Herkunft, stellt eine unbestätigte Vorannahme dar. Dadurch wird der Blick des Lesers auf die Abstammung und nicht auf die Tat gerichtet. Der Fakt, dass es sich um einen Sexualstraftäter handelt, tritt in den Hintergrund, der ‚Bulgare‘ in den Vordergrund. Dies stellt in unseren Augen insbesondere eine Verletzung der Richtlinie 12.1 dar, nach der die Zugehörigkeit des Verdächtigen zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur erwähnt werden darf, „wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.“
Wir bitten freundlich um Ihre Stellungnahme und stehen für weitere Erklärungen zur Verfügung.“