Mannheim, 30. November 2017. (red/pm) Am 17. August soll ein 50-jähriger Patient einer psychiatrischen Fachklinik in der Mannheimer Innenstadt mehrere Polizeibeamte mit einem Messer attackiert haben. Daraufhin schoss einer der Beamten insgesamt sechs Mal mit einer Schusswaffe auf den Mann. Nach derzeitiger gutachterlicher Bewertung war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit möglicherweise aufgehoben. Deshalb wurde ein Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens gestellt.
Information der Staatsanwaltschaft Mannheim:
“Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen einen 50-jährigen Mannheimer Antrag zum Landgericht Mannheim – Schwurgericht – zur Durchführung des Sicherungsverfahrens gestellt. Dem Beschuldigten liegt zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der Nötigung, der Bedrohung, der gefährlichen Körperverletzung und des versuchten Totschlags verwirklicht zu haben. Das Geschehen soll sich wie folgt zugetragen haben:
Am 17. August gegen 09:50 Uhr wurde die Polizei wegen des in einer psychiatrischen Fachklinik in der Mannheimer Innenstadt randalierenden Beschuldigten verständigt. Dieser hielt sich dort als Patient auf, bedrohte mit einem ihm zum Frühstück überlassenen Messer das Klinikpersonal und zwang dieses mit dem vorgehaltenen Messer, ihm die Ausgangstür zu öffnen. Anschließend flüchtete er aus dem Gebäude.
Patient zielt auf Hals und Kopf
Vor dem Krankenhaus traf der Beschuldigte auf die zwischenzeitlich herbeigerufene, vor Ort geeilte Polizei. Anstatt sich deren Aufforderung, das Messer wegzulegen, zu beugen ging der Beschuldigte mit dem Frühstücksmesser in der Hand auf die einschreitenden Beamten los. Insbesondere stieß er mit dem Messer mehrmals in Richtung des Halses und Kopfes einer Beamtin und nahm hierbei billigend in Kauf, dass diese möglicherweise tödliche Verletzungen erleiden könnte.
Letztlich traf er sie am Hinterkopf, wodurch die Polizeibeamtin jedoch nur eine Prellung und eine Schwellung hinter dem Ohr erlitt. Da der Beschuldigte nicht von der Polizeibeamtin abließ und auch der vorangegangene, mehrfache Einsatz von Pfefferspray sowie des Schlagstocks wirkungslos waren, schoss ein weiterer Polizeibeamter auf den Beschuldigten und traf ihn sechsmal. Dies führte letztlich dazu, dass der Beschuldigte seinen Angriff abbrechen musste.
Nachdem aufgrund derzeitiger gutachterlicher Bewertung die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit möglicherweise aufgehoben war, wurde Antrag auf Durchführung des sogenannten Sicherungsverfahrens gestellt. Ziel ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Derzeit befindet sich dieser in einstweiliger Unterbringung (§ 126 a StPO) in einer solchen Einrichtung. Er hat sich bislang nicht zum Geschehen geäußert.
Erläuterung:
§ 126 a StPO Einstweilige Unterbringung
- Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (…)
§ 413 StPO Zulässigkeit
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
§ 414 StPO Verfahren; Antragsschrift
- Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. 2An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss. 3In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. 4Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
- Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§ 61 StGB Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- . (…)
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. (…)”