Karlsruhe/Rhein-Neckar, 29. Februar 2016. (red/ms) Zwischen dem 01. und dem 03. März findet vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine mündliche Verhandlung über ein Parteiverbot der NPD statt. Der Rheinneckarblog ist akkreditiert und wird ausführlich berichten.
Der Verbotsantrag des Bundesrats umfasst 264 Seiten, daneben wurden sechs weitere Schriftsätze eingereicht. Insgesamt werden hier etwa 700 Beispiele geliefert, die die Verfassungsfeindlichkeit der NPD belegen sollen.
Prof. Dr. Christoph Möllers und Prof. Dr. Christian Waldhoff, die Prozessbevollmächtigten des Bundestags, reichten den Antrag für das Verbotsverfahren 03. Dezember 2013 beim Bundesverfassungsgericht (BVG) ein. Morgen beginnt die mündliche Verhandlung. Zunächst sind drei Verhandlungstage angesetzt – ob das reichen wird, um zu einem Urteil zu kommen, ist unklar.
Erstes Verfahren scheiterte
Bereits 2003 wurde vor dem BVG über ein Verbot der NPD verhandelt. Damals scheiterte das Verfahren wegen “mangelnder Staatsfreiheit der Partei auf der Führungsebene”: V-Leute des Verfassungsschutzes sind in Bundes- und Landesvorstände der Partei eingeschleust worden und waren dort bis zum Verfahrensbeginn aktiv. Damit gab es seitens des Gerichtes Bedenken, inwieweit das zur “Antragsbegründung ausgebreiteten Bildes der Partei” auf “echte” NPD-Mitglieder zurückzuführen sei.
Drei von sieben Richtern sahen “nicht behebbaren rechtsstaatlichen Schaden für die Durchführung des Verfahrens” – eine Entscheidung zum Nachteil der Antragsgegnerin, also in diesem Fall der NPD, müssen immer mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Verfassungsrichter getroffen werden. Daher wurde das Verfahren beendet. Eine Entscheidung zum Sachverhalt selbst wurde damit nicht getroffen und das BVG kam zu keinem Urteil über die Verfassungsfeindlichkeit der NPD.
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Seit 1945 erst zwei Parteien verboten
In der Geschichte der Bundesrepublik hat es bislang nur zwei Fälle gegeben, in denen Parteien verboten wurde: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP; eine Nachfolgeorganisation der NSDAP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Rechtsgrundlage ist Artikel 21 des Grundgesetzes. Darin heißt es in Absatz 2:
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Im Urteil gegen die KPD stellte das BVG außerdem fest:
Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
Darüber hinaus reicht es nicht aus, wenn einzelne Partei-Mitglieder eine verfassungsfeindliche Gesinnung zeigen – die Probleme müssen sich strukturell nachweisen lassen.
Sollte die NPD verboten werden, würde das nicht nur bedeuten, dass die Partei nicht mehr bei kommenden Wahlen antreten dürfte, sondern auch, dass möglicherweise Abgeordnete ihre Mandate verlieren würden. Dies könnte auch Christian Hehl treffen, der seit 2014 als Stadtrat im Mannheimer Gemeinderat ein Mandat hat.
Nach einer Übersicht von Spiegel Online gibt es deutschlandweit etwa 360 Sitze in Gemeinde- und Kreisräten und fünf Mandate im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern. Außerdem würden staatliche Mittel der Parteinfinanzierung in Höhe von etwa 1,2 Millionen bis 1,4 Millionen Euro pro Jahr nicht mehr ausgezahlt werden.