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Rhein-Neckar, 27. April 2011 (red/pol). Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhebt Schwurgerichtsanklage gegen drei Personen wegen Mordes an Calogero C., der 1990 im Alter von 51 Jahren mit drei Schüssen getötet worden sind. Angeklagt sind die heute 70-jährige Witwe, die Tocher (45) und deren früherer Lebensgefährte (47). Die Staatsanwaltschaft will die Täter anhand von DNA-Spuren überführt haben.
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft:
“Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat wegen eines über 20 Jahre zurückliegenden Tötungsdelikts gegen drei Angeschuldigte wegen Mordes und Anstiftung dazu Anklage beim Landgericht Mannheim – Schwurgericht – erhoben. Am 20. April 1990 wurde der italienische Staatsangehörige Calogero C. im Alter von 51 Jahren auf seinem Weg zur Frühschicht in Mannheim mit drei Schüssen getötet. Vom Täter fehlte zunächst jede Spur. Die Strafverfolgungsbehörden vermuteten zwar schon frühzeitig ein familiäres Komplott; ein Beweis war aber trotz intensiver Ermittlungen der Mannheimer Kriminalpolizei zunächst nicht zu erbringen.
Im Jahre 1993 ergaben sich konkrete Ermittlungsansätze, die jedoch keine Identifizierung eines Tatverdächtigen ermöglichten. Erst im Jahre 2006 führten erneute Hinweise zu einer DNA-Entnahme, deren Abgleich mit dem Datenbestand der DNA-Datenbank des Bundeskriminalamtes im Sommer 2010 zu einem Treffer führten. Auf Grund dieses Treffers sowie einer Anzahl weiterer Indizien wurden die Tochter des Tatopfers (45) und ihr früherer Freund (47) Anfang April 2011 in Untersuchungshaft genommen und jetzt zusammen mit der zwischenzeitlich 70jährigen Witwe des Opfers beim Schwurgericht angeklagt. Die Angeschuldigten haben sich bislang nicht zu dem Vorwurf geäußert.
Das Verbrechen des Mordes unterliegt keiner Verjährung. Die Tat kann deshalb auch heute noch verfolgt und gerichtlich geahndet werden. Die Staatsanwaltschaft sieht die Mordmerkmale der Heimtücke und der Habgier als gegeben an. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war der Getötete im vorliegenden Fall in diesem Sinne arg- und wehrlos, da er mit einem Angriff nicht zu rechnen hatte. Vom Mordmerkmal der Habgier wird ausgegangen, weil der Schütze nach den Ermittlungen für die Tat seinerzeit 80.000 DM erhalten haben soll.”
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