Schwetzingen, 27. März 2018. (red/pm) Die Stadt Schwetzingen sucht neue (Jugend-)Schöffen und ruft interessierte Bürgerinnen und Bürger auf sich für die Wahl von (Jugend-)Schöffen für die Jahre 2019 bis 2023 zu bewerben.
Information der Stadt Schwetzingen:
“Die Stadt Schwetzingen sucht Frauen und Männer aus Schwetzingen, die für die Amtszeit von 2019 bis 2023 am Amtsgericht Schwetzingen und Landgericht Mannheim als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Gesucht werden Bewerber/innen, die in Schwetzingen wohnen und am 01.01.2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Interessenten für das Schöffenamt (Erwachsenenstrafsachen) können sich noch bis zum 30. April 2018 beim Leiter des Ordnungsamtes Pascal Seidel, (Tel.:06202/87-234, E-Mail: pascal.seidel@schwetzingen.de) bewerben.
Der Gemeinderat der Stadt Schwetzingen und der Jugendhilfeausschuss beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis schlagen danach dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht geeignete Kandidaten vor. In der zweiten Jahreshälfte wird das Amtsgericht aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen.
Voraussetzungen für das Schöffenamt und weitere Informationen
Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Von der Wahl ausgeschlossen ist, wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat läuft, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollen aber auch persönliche Grundfähigkeiten mitbringen. Dazu gehört z.B. Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und emotionale Reife, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung sowie Verantwortungsbewusstsein und Gerechtigkeitssinn. In Jugendstrafsachen sollten sie zudem in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Dies ist notwendig, wenn man über andere Menschen urteilen soll.
Es sollte bedacht werden, dass Gerichtstermine Pflichttermine sind und stets wahrgenommen werden müssen, da das Gericht von Anfang bis Ende in unveränderter Besetzung tagen muss. Sie sollen zwar nicht mehr als zwölf Mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen werden, eine Sitzung kann aber mehrere Fortsetzungstermine haben. Im Ausnahmefall kann das bedeuten, dass der Schöffe über mehrere Monate wöchentlich an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen muss (z.B. in Schwurgerichts- oder Wirtschaftssachen).
Bewerbungen zum Amt der Jugendschöffen werden über das Ordnungsamt an das zuständige Kreisjugendamt beim Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises weitergeleitet. Informationen erhalten Sie auch unter www.schoeffen.de.“