Rhein-Neckar/Karlsruhe, 25. Juni 2016. (red) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Abkürzung „ACAB“ (All Cops Are Bastards) keine Beleidigung darstellt, wenn diese allgemein geäußert wird. Die Bezeichnung bleibt eine Beleidigung, wenn sie sich auf eine „hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht“.
Wie zu erwarten, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein differenziertes Urteil gesprochen:
Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
In der Praxis heißt das, dass die öffentliche Zurschaustellung der Abkürzung ähnlich wie „Soldaten sind Mörder“ noch keine Beleidigung darstellt, weil man weder alle Polizisten der Welt noch alle Soldaten der Welt kollektiv beleidigen kann.
In direkter Konfrontation mit Polizeibeamten kann ACAB aber sehr wohl eine Beleidigung sein und entsprechend verurteilt werden. Die Bezeichnung wird sowohl von Rechts- als auch Linksradikalen gegen die Polizei verwendet.
Vertreter der Polizei bezeichneten das Urteil als „Schlag ins Gesicht der Polizei“ – das Bundsverfassungsgericht hingegen hat das Recht auf Meinungsäußerung hervorgehoben. Meinungen sind übrigens auch dann geschützt, wenn sie dumm sind.