Mannheim/Rhein-Neckar, 24. Februar 2014. (red/jsc) Alle Meldebehörden sind nach dem Soldatengesetz (SG) dazu verpflichtet einmal im Jahr Daten von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln. Die davon betroffenen Jugendlichen können hiergegen Einspruch einlegen.
Im Jahr 1956 wurde die Wehrpflicht eingeführt: Für junge Männer war es obligatorisch zur Bundeswehr zu gehen oder Zivildienst zu leisten. Auf der Homepage der Bundeswehr ist zu lesen, dass die Wehrpflicht „über Jahrzehnte ein Sicherheitsgarant der Bundesrepublik Deutschland“ war. Da sich die sicherheitspolitische Lage aber stark verändert hat, sind „Einberufungen gegen den Willen der Betroffenen deshalb nicht mehr notwendig.“
Seit Januar 2011 findet der Grundwehrdienst also nur noch auf freiwilliger Basis statt. Darüber informieren möchte die Bundeswehr trotzdem. Da sie Informationsmaterial versenden will, übermitteln die Meldebehörden nach Paragraf 58c des Soldatengesetzes einmal im Jahr bis zum 31. März entsprechende Daten. Diese Daten sind von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Sie enthalten: Vorname, Familienname sowie die gegenwärtige Anschrift.
Widerspruch bis zum 31. März möglich
Wer von den Betroffenen jedoch nicht will, dass seine Meldebehörde seine Daten an die Bundeswehr weitergibt kann dies verhindern. Hierfür muss er bei seiner Gemeinde Einspruch einlegen. Dieser Widerspruch erfolgt im Rahmen des Melderechtsgesetzes Paragraf 18 Absatz 7. Der Widerspruch muss bis zum 31. März 2014 bei der Verwaltung der jeweiligen Gemeinde eingehen.
Die Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden Informationsmaterial über die Tätigkeit bei den Streitkräften zu verschicken. Dies ist in Paragraf 58c des Soldatengesetzes geregelt. Wenn Betroffene dies verlangen, muss das Bundesamt für Personalmanagement die Daten jedoch löschen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung werden die Daten wieder gelöscht.