Mannheim, 23. September 2017. (red/pm) Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat die Ermittlungen gegen eine ehemalige Partnerin des Wettermoderators K. wegen Verdachts der schweren Freiheitsberaubung eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht nicht begründet werden kann.
Information der Staatsanwaltschaft Mannheim:
„Hintergrund war, dass sich Herr K. von März bis Juli 2010 für ca. vier Monate aufgrund eines entsprechenden Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim in Untersuchungshaft befand, da seine frühere Partnerin ihn der Vergewaltigung bezichtigt hatte. Das Landgericht Mannheim sprach im Mai 2011 Herrn K. mangels Beweises vom Verdacht der Vergewaltigung frei.
In der Folgezeit verlangte Herr K. von seiner vormaligen Partnerin Schadensersatz für Ausgaben, die er in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren für von ihm beauftragte Sachverständige aufgewendet hatte. Nachdem das für dieses Zivilverfahren zuständige Landgericht Frankfurt a. M. seine Klage abgewiesen hatte, weil es sich von der Version des Herrn K., seine vormalige Partnerin habe ihn vorsätzlich der Wahrheit zuwider der Vergewaltigung bezichtigt, keine Überzeugung bilden konnte, hatte er im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit seiner Klage Erfolg.
Dieses kam zu der Überzeugung, dass die frühere Partnerin des Herrn K. sich die bei ihrer ursprünglichen Vergewaltigungsanzeige festgestellten Verletzungen selbst beigebracht und deshalb, weil sie die Verhaftung von Herrn K. erreicht habe, mittelbar eine Freiheitsberaubung begangen habe.
Überleitung wegen des Verdachts der schweren Freiheitsberaubung
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte aufgrund dieses Urteils zunächst einen Prüfvorgang eingeleitet. Gegenstand der Prüfung war, ob sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. möglicherweise ein Anfangsverdacht auf Straftaten gegen die damalige Anzeigeerstatterin ergab. Nach Erhalt der Urteilsgründe des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. war dieser Prüfvorgang in ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der schweren Freiheitsberaubung übergeleitet worden. Ferner hatte auch Herr K. Anzeige wegen des Verdachts der schweren Freiheitsberaubung gegen seine frühere Partnerin erstattet.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat den Sachverhalt unter Auswertung des gesamten Verfahrensstoffs einer erneuten Prüfung unterzogen und kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass der für eine Anklage erforderliche hinreichende Tatverdacht gegen die Beschuldigte nicht begründet werden kann. Die Vielzahl der Gutachtenergebnisse aus den verschiedenen Prozessen ergab kein einheitliches Bild.
Sechs Rechtsmediziner, fünf Glaubwürdigkeitsgutachter, zwei psychiatrische Sachverständige und zwei Traumatologen
Insgesamt wurden dort sechs Rechtsmediziner, fünf Glaubwürdigkeitsgutachter, zwei psychiatrische Sachverständige und zwei Traumatologen hinzugezogen. Auch die verschiedenen Feststellungen und Begründungen der bisher ergangenen drei Urteile und die weiteren gerichtlichen Entscheidungen gestatten keine ohne weiteres tragfähigen Schlüsse über den ursprünglichen Hergang des Geschehens. Ferner zeigen die zu bewertenden Indizien und Beweismittel in mehrere Richtungen und lassen unterschiedliche Geschehensabläufe als möglich erscheinen.
Der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht ist damit nicht gegeben. Dieser Verdachtsgrad liegt vor, wenn bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens damit zu rechnen ist, dass ein Beschuldigter der Tat überführt werden kann. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wäre jedoch vorliegend in einer etwaigen Hauptverhandlung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung der Beschuldigten zu rechnen.
Das Ermittlungsverfahren wurde daher nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“