Ahrtal/Rhein-Neckar, 22. Juni 2022. (red/pro) Wir haben der Kreisverwaltung Ahrweiler mehrere Anfragen mit Fristsetzung zugesandt. Zur ersten Frist gab es die Rückmeldung, dass man überlastet sei und nicht antworten könne. Daraufhin haben wir erneut Frist gesetzt und Klage angekündigt. Weil die Prozesse so zäh sind, dokumentieren wir die heutigen Antworten auf unsere Anfragen vom 02. Juni 2022 in diesem Artikel ohne redaktionelle Einordnung, sondern als Zwischenstand, weil wir in den nächsten Tagen prüfen, ob wir weitere, tiefergehende Antworten dann doch einklagen werden. Teil 2.
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„In welcher Höhe sind Kosten bis heute tatsächlich angefallen, wie hoch werden die Kosten sein, wenn die Projekte beendet sind?
Eine abschließende Kostenschätzung für das Gesamtprojekt ‚Helfer-Zentrum‘ Ringen ist aufgrund der fehlenden Zwischenabrechnungen für das ‚Baustoffzelt Kaiser 2.0‘ sowie ‚Wilhelmshafen 2.0‘ aktuell nicht zuverlässig möglich.
In welcher Höhe sind Gelder bereits ausgezahlt worden?
Für das Helfer-Zentrum Ringen sind mit Stand 16.05.2022 rund 1,3 Millionen Euro verausgabt worden. Nach den vorliegenden Kostenschätzungen sind rund 1,3 Millionen Euro inzwischen angefallen, jedoch noch nicht in Rechnung gestellt, bzw. aufgrund ausstehender Rechnungsprüfung noch nicht beglichen worden.
Gibt es schriftliche Belege über die Falschauskunft des Landes? Welche Behörde/Ministerium war das?
Prüft der Kreis eine Klage gegen das Land?
Kann der Kreis aus eigenen Mitteln den Betrag über den Haushalt bis zu einer Klärung „vorstrecken“ und wenn nicht, muss ein Kredit aufgenommen werden?
Wird verwaltungsintern geprüft, ob hier Personen zur Verantwortung gezogen werden können?
Bis wann soll die Klärung zwischen Kreis und Land erfolgen? Wer ist hier beim Land zuständig?
Zu den vorstehenden Fragen nehmen wir gesammelt wie folgt Stellung:
„Basis für die Entscheidung, dass die Kosten für das Helfer-Zentrum über den Wiederaufbau abgerechnet werden können, war der Bescheid des Landes vom 22. September 2021. Hierin stellte das Land klar, dass Maßnahmen, die im Rahmen der Bestimmungen zum Aufbauhilfefonds über diesen finanziert werden können, auch aus diesem zu finanzieren sind. Daher sollten die Mittel der Soforthilfe nur dann genutzt werden, wenn eine Finanzierung aus dem Aufbauhilfefonds inhaltlich ausgeschlossen ist.
In der am 1. Oktober 2021 veröffentlichen VV Wiederaufbau RLP 2021 wurde unter Nr. 5.4.4 Buchstabe kk geregelt, dass in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen gefördert werden können.
Die Zentralisierung der Helferleistungen in Ringen stellte zu diesem Zeitpunkt eine wichtige temporäre Maßnahme dar, da das ‚Baustoffzelt Kaiser 2.0‘ sowie der ‚Wilhelmshafen 2.0‘ für die betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eine enorm hohe Bedeutung hatte, um aufgrund der teilweise fehlenden Infrastruktur den Wiederaufbau zu gewährleisten.
Auf dieser Basis ging die Verwaltung davon aus, dass die Mittel für das Helferzentrum ebenfalls aus dem Wiederaufbaufonds förderfähig seien.
Im Rahmen der Auslegung der VV Wiederaufbau RLP 2021 entschied das Land jedoch schließlich, dass Kosten für Helfer bzw. Helferorganisationen nicht über den Wiederaufbaufonds, sondern über die Soforthilfe des Landes abzurechnen seien.
Die Verwaltung hat daraufhin die Mittel erneut für die Soforthilfe bzw. weitere Billigkeitsleistungen des Landes angemeldet. Hierzu erfolgt derzeit eine Prüfung durch das Land. Bis dahin werden die Kosten über Liquiditätskredite des Kreises finanziert.“