Mannheim, 21. März 2018. (red/pm) Staatsanwaltschaft Mannheim erhebt die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen einen zur Tatzeit 44-jährigen Mann Anklage wegen Mordes und gegen eine 33-jährige Frau Sicherungsantrag wegen Totschlags zum Landgericht Mannheim – Schwurgericht – gestellt.
Information der Staatsanwaltschaft Mannheim:
“Dem Angeschuldigten und der Beschuldigten liegt zur Last, am 04. August den 27-jährigen Geschädigten in der Wohnung der Beschuldigten in Mannheim-Schwetzingerstadt gemeinsam getötet zu haben. Das Geschehen soll sich hierbei wie folgt zugetragen haben: Zunächst hätten alle Personen gemeinsam Alkohol und Drogen konsumiert. Im Verlauf des Beisammenseins sei es zu Streitigkeiten gekommen, da der Geschädigte Suizidabsichten geäußert habe. Der Angeschuldigte habe sodann gegenüber der Beschuldigten behauptet, der Geschädigte werde ihn und die Beschuldigte vor seinem Suizid töten, was die Beschuldigte für wahr gehalten habe.
Im weiteren Verlauf sei es dann ohne konkreten Anlass zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen, in deren Verlauf die Beschuldigte und der Angeschuldigte auf den Geschädigten eingetreten und eingeschlagen hätten. Schließlich hätten die Beschuldigte und der Angeschuldigte den Geschädigten gefesselt und geknebelt, wobei sie den Knebel mehrfach wieder entfernt und erneut angebracht hätten. Letztlich verstarb der Geschädigte infolge der Knebelung.
Totschlag und Mord
Nach derzeitigem Sachstand ist die Tat bezüglich der Beschuldigten als Totschlag und beim Angeschuldigten als Mord zu werten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeschuldigte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Bei der Beschuldigten hingegen liegen keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Mordmerkmals vor.
Nachdem aufgrund derzeitiger gutachterlicher Bewertung die Schuldfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit möglicherweise aufgehoben war, wurde bezüglich der Beschuldigten Antrag auf Durchführung des sogenannten Sicherungsverfahrens gestellt. Ziel ist die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Derzeit befindet sie sich in einstweiliger Unterbringung (§ 126 a StPO) in einer solchen Einrichtung. Sie hat den Tatvorwurf eingeräumt.
Der am 05. August festgenommene Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Er hat sich mehrfach zur Sache eingelassen, den Tatvorwurf jedoch nicht eingeräumt.
Erläuterung
§ 126 a StPO Einstweilige Unterbringung
- Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (…)
§ 413 StPO Zulässigkeit
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
§ 414 StPO Verfahren; Antragsschrift
- Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
- Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§ 61 StGB Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- (…)
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.”