Rhein-Neckar, 21. September. (red/pro) Aktualisiert. Flüchtlinge sollen im Rahmen der Grundleistung besser mobil sein können. Deshalb wird ihnen ab 01. September ein Betrag vom Taschengeld abgezogen. Dafür können sie im jeweiligen Stadt- oder Landkreis den ÖPNV kostenfrei nutzen.
Für die Erfüllung des Anspruchs auf Grundleistungen sieht § 3 Abs. 1 AsylbLG die vorrangige Erbringung als Sachleistung vor, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist, teilte uns das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Anfrage mit.
Ab dem 1. September 2016 haben daher alle Flüchtlinge, die im Regierungsbezirk Karlsruhe in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, die Möglichkeit, den öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet des jeweiligen Stadt- oder Landkreises der Erstaufnahmeeinrichtung, kostenfrei zu nutzen.
Für Asylsuchende werde damit eine angemessene Mobilität, die zu dem notwendigen persönlichen Bedarf zählt, gewährleistet. Das Taschengeld verringert sich um den darin enthaltenen entsprechenden Anteil für Mobilität.
Dieser Anteil ist nach der Höhe des Taschengeldes gestaffelt. Der Höchstbetrag bei einem alleinstehenden Erwachsenen beträgt 22,84 Euro. Der Mindestbetrag, der im Rahmen der Staffelung abgezogen wird, ist 11,61 Euro für Kinder bis sechs Jahre. Als ÖPNV-Ticket gilt der Ankunftsnachweis (AKN), der bei Kontrollen vorgezeigt werden muss.
Aktualisierung:
Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMAs) fallen nicht unter die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums, sondern der Jugendämter. In Mannheim beispielsweise bekommen UMA auch Fahrscheine und Monatskarten – allerdings ist hier der Fall diversifizierter als bei Erwachsenen und hängt von den Bedarfen ab.
Schüler etwa erhalten bei Bedarf ein entsprechendes Schülerticket (Maxx-Ticket), Neuankömmlinge, die zahlreiche Behördengänge, Arztbesuche erledigen müssen, bekommen Wochenkarten von der jeweiligen Einrichtung oder auch Monatskarten zum Erreichen des Sprachkurses.
Vom Taschengeld werden diese Kosten aber anders als bei Erwachsenen nicht abgezogen, sondern dem überörtlichen Träger, also dem Land, in Rechnung gestellt.