Rhein-Neckar, 20. April 2016. (hp) Während die Farce um den Satiriker Böhmermann die Republik gut eine Woche lang in Aufruhr versetzte, scheint das Einreiseverbot für einen Fernsehjournalisten des SWR kaum ein Medium „aufzuregen“ – auch nicht die Politik. Warum eigentlich nicht? Gibt es eine größere Zensur? Hatten sich nicht Merkel & Co. gerade für die Meinungs- und Pressefreiheit stark gemacht? Um dann, wenn ein Journalist massiv behindert wird, statt eines Unterhaltungsclowns, das irgendwie, irgendwo, Erdogan-mäßig für normal zu halten? Warum wurde der Reporter überhaupt festgesetzt? Auf Basis eines Gesetzes.
Der Gesetzestext ist auf deutsch nachlesbar. Ausweislich des auf Twitter geposteten Fotos des Korrespondenten Volker Schwenck geht es um Artikel 9 des „Gesetzes über Ausländer und den internationalen Schutz“.
Endstation Istanbul. Einreise in Türkei verweigert. Es sei ein Vermerk an meinem Namen. Bin Journalist. Ein Problem? pic.twitter.com/wA7er0fJHn
— Volker Schwenck (@VSchwenck) 19. April 2016
Das Gesetz in der deutschen Fassung finden Sie hier.
ARTIKEL 9
(1) Die Generaldirektion kann unter Miteinbeziehung der Beurteilung der
zuständigen öffentlichen Institutionen und Organisationen, Personen, die
sich außerhalb der Türkei befinden und eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnungt oder der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit
darstellen und deren Einreise zu beanstanden ist, verbieten.
(2) Die Einreise von, aus der Türkei ausgewiesenen Ausländern, wird durch
die Generaldirektion und dem Landratsamt verboten.
(3)Das Einreiseverbot in die Türkei beträgt höchstens fünf Jahre. Aber falls
es als eine ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen
Sicherheit in Frage kommt, kann die Generaldirektion diese Dauer für
mindestens zehn Jahre mehr verlängern.
(4) Die Dauer des Einreiseverbots für Ausländer, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis
abgelaufen ist, und für die den Beschluß auf Ausweisung
gefasst wurde, beträgt nicht länger als ein Jahr, wenn sie einen Antrag bei
den Landratsämtern für die Ausreise aus der Türkei stellen, bevor sie von
den zuständigen Behörden erfasst werden.
(5) Laut dem 56. Artikel kann für diejenigen, die zum Verlassen der Türkei
aufgefordert wurden und innerhalb der gewährten Frist die Türkei verlassen,
gegbenenfalls kein Einreiseverbot erlassen werden.
(6) Die Generaldirektion kann das Einreiseverbot aufheben oder, unter Vorbehalt
des Einreiseverbots, dem Ausländer die Erlaubnis für den Aufenthalt
in der Türkei genehmigen.
(7) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit
kann die Generaldirektion bei manchen Ausländern die Annahme an Vorbedingungen
anbinden.