Rhein-Neckar/Südwesten, 18. Januar 2017. (red/ric) Wer entscheidet über eine Abschiebung? Welche Gründe müssen für eine Abschiebung vorliegen? Wie wird ein Ausreisepflichtiger, der sich weigert das Land zu verlassen, dazu gebracht eben dies zu tun? Eine chronologische Abfolge, von der Entscheidung eine Abschiebung anzuordnen, bis hin zum Flugkapitän der die Ausgewiesenen ausfliegt.
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Ein Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint,
teilt das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Nachfrage dem Rheinneckarblog mit.
Das Regierungspräsidium prüft als landesweit zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Abschiebung und keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Mögliche Hindernisse sind zumeist fehlende Reisepapiere sowie medizinische Gründe.
Ist eine Person ausreisepflichtig, erscheinen Beamte der Landespolizei am Wohnort der betreffenden Person und bringen sie zum Flughafen, von dem ausgeflogen wird. Abschiebungen aus Baden-Württemberg werden zu großen Teilen von den Flughäfen Karlsruhe/Baden-Baden, Stuttgart, Frankfurt und München abgewickelt.
Wie viele Polizeibeamte bei dem Transfer von der Unterkunft zum Flughafen pro Auszureisendem nötig sind, hängt vom Einzelfall ab und wird von den jeweiligen Beamten entschieden.
Wer zahlt die Kosten für den Flug?
Am Flughafen angekommen, verlagern sich die Zuständigkeiten. Die Landespolizei übergibt die Personen nun an die Beamten der Bundespolizei. Diese haben nun Sorge zu tragen, dass die Ausreisenden an Bord des Flugzeugs gebracht werden.
Sind die Personen in das Flugzeug geleitet, haben die Polizisten zumeist ihre Arbeit erledigt. Eine Begleitung auf dem Flug ist nur bei begründeten Fällen vorgesehen, etwa bei gewaltbereiten Straftätern.
Die Flugbuchung erfolgt zunächst durch das Land, das zunächst die Kosten trägt. Kostenschuldner für Maßnahmen, die durch eine Abschiebung entstehen, ist aber der Ausländer, so dass diese Kosten bei ihm geltend gemacht werden können.
Soweit die Theorie, denn ist die Person erst einmal im Zielland angekommen, ist es so gut wie unmöglich ihn zur Kasse zu bitten. Erst wenn die abgewiesene Person bei einem erneuten Versuch nach Deutschland einzureisen, ertappt wird, muss er bezahlen. Somit zahlt der Steuerzahler in den meisten Fällen die Abschiebung.
Die Kosten einer Abschiebung variieren im Einzelfall. Sie sind unter anderem abhängig davon, in welchen Zielstaat die Abschiebung erfolgt und ob eine Arzt- oder Sicherheitsbegleitung auf dem Flug erforderlich ist. Bei Charterflügen ist in der Regel ein Arzt dabei, bei Linienflügen ist dies einzelfallabhängig.
Die Abzuschiebenden werden separat ausgeflogen, wenn es sich um Charterflüge handelt. Bei Linienflügen erfolgt eine Ausreise zusammen mit „normal Reisenden“.
Flugkapitän als letzte Instanz
Welche Fluglinien dabei genutzt werden, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Klar ist jedoch, dass keine Maschinen der Bundeswehr eingesetzt werden.
Sind alle Personen an Bord des Flugzeugs, unterstehen sie wie jeder andere Mitreisende, dem Kommando des Flugkapitäns. Weigert dieser sich eine betreffende Person mitzunehmen, kann der Flieger so lange nicht abheben bis die Person das Flugzeug verlassen hat. Deshalb wird bereits vorab mit der Airline geklärt, ob die Bereitschaft zum Ausfliegen besteht.
Im Jahr 2016 wurden 3.638 Menschen aus Baden-Württemberg abgeschoben, dass waren 1.189 mehr als im Jahr zuvor.