Rhein-Neckar, 17. Mai 2019. (red/ae) Am 26. Mai finden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz neben der Europa- auch Kommunalwahlen statt. Doch was genau ist die Kommunalwahl und wie funktioniert sie? Wer kann wählen und wer kann gewählt werden? Der Rheinneckarblog gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen. Im diesem Teil wird erklärt, wer wählen kann.
Von Alina Eisenhardt
Am 26. Mai finden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zeitgleich zur Europawahl Kommunalwahlen statt. An diesem Tag werden in den Städten und Gemeinden die Mitglieder von Gemeinde-, Ortschafts- und Kreisräten neu gewählt. Doch wer darf eigentlich wählen und wer nicht? Was ist das aktive Wahlrecht und was ist das Wählerverzeichnis?
Aktives Wahlrecht
In Deutschland gilt das aktive Wahlrecht. Das heißt, man darf sich durch eine Stimmabgabe an der Wahl beteiligen.
Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde besitzen das aktive Wahlrecht. Damit sind laut Bürgerrecht sowohl jeder Deutsche im Sinne des Art.116 Grundgesetzes als auch Unionsbürger gemeint. Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen.
Das Kabinett der grün-roten Landesregierung verabschiedete am 11. April 2013 eine Änderung des Kommunalwahlrechts, nach der das Mindestwahlalter bei kommunalen Wahlen in Baden-Württemberg von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden soll. Demnach sind in Baden-Württemberg alle Personen wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Achtung: Das aktive Wahlrecht ab 16 auf Kommunalebene gilt in Deutschland nur in Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Demnach können 16- und 17-Jährige in Ludwigshafen und anderen Gemeinden in Rheinland-Pfalz nicht an den Kommunalwahlen am 26. Mai teilnehmen.
Um wahlberechtigt zu sein müssen Sie zudem seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden.
Wer darf nicht wählen?
Demnach sind Personen, die das Wahlalter nicht erreicht haben oder Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen bei der Wahl der Kommunalvertretung nicht wahlberechtigt. Auch Personen, die das Wahlrecht infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben oder ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen können und eine Vollbetreuung benötigen, sind von der Wahl ausgeschlossen.
Eine Ausnahme gilt in Baden-Württemberg: Seit dem 03. April 2019 finden die Wahlrechtsausschlüsse von Personen, die unter einer Vollbetreuung stehen, bei den Kommunalwahlen (sowie bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart), keine Anwendung.
Wählerverzeichnis
Um kontrollieren zu können, dass nur Wahlberechtigte wählen und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt, gibt es ein sogenanntes Wählerverzeichnis. Hier werden alle wahlberechtigten Personen automatisch eingetragen. Ausnahme: Sie sind erst seit kurzem eingebürgert oder europäische Staatsbürgerin bzw. europäischer Staatsbürger. In diesem Fall müssen Sie bei der Gemeinde einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.
2014 waren in Mannheim etwa 232.328 Personen wahlberechtigt. Dieses Jahr wurden für die Gemeinderatswahl mehr als 240.000 Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Stadt Heidelberg teilte auf Nachfrage mit, dass für die Kommunalwahl in Heidelberg aktuell circa 111.000 Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis der Stadt Heidelberg eingetragen sind. Davon entfallen etwa 1.900 Wahlberechtigte auf die 16- und 17-jährigen Wählerinnen und Wähler.
In Ludwigshafen gibt es zirka 102.500 Wahlberechtigte, bei der Wahl zum Bezirkstag zirka 102.000 und bei den Stadtratswahlen rund 122.500 Wahlberechtigte, 2.506 Personen sind Erstwähler-