Weinheim/Rhein-Neckar, 14. August 2012. (red/pm) Zur Zeit werden in der Region wieder Gewerbetreibende und Selbständige angeschrieben – konkrtet von einer „Gewerbe-Auskunft“-Zentrale. Was auf den ersten Blick wie ein (amtlicher) Brancheneintrag aussieht, ist in Wirklichkeit ein vollständig überteuerter Adresseintrag im Internet. Wer ausfüllt und unterschreibt muss mit rund 1.500 Euro kosten rechnen. Die Stadt Weinheim hat sich aktuell von solchen Schreiben distanziert, weil mehrere Gewerbetreibende wissen wollten, ob die Abo-Falle ein Schreiben der Stadt sei.
Von Hardy Prothmann
Das Kalkül ist denkbar einfach: Man schreibt mehrere hundert oder tausend Gewerbetreibende an und hofft darauf, dass diese in der Hektik des Geschäftsalltags schön ihre Daten eintragen, weil sie denken, es handele sich um ein Amt, das hier nachfragt und eine kostenfreie Eintragung.
Tatsächlich schließen die Opfer einen zwei-Jahres-Vertrag ab. Kostenpunkt: 650 Euro netto, 773,50 Euro brutto im Jahr – zusammen also 1.547 Euro. Wer nicht widerspricht, wird mit Abmahngebühren überzogen und auch hier ist das Kalkül eindeutig: Man hofft drauf, dass die Geschädigten zur Vermeidung weiterer Kosten einfach zahlen.
Fallen nur zehn Prozent von 1.000 angeschriebenen Betrieben auf die Masche rein, macht das einen Umsatz von 154.700 Euro für den „Dienstleister“. Kein Wunder, dass immer wieder versucht wird, mit dieser Masche abzukassieren.
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Entgeltklauseln wegen des „überraschenden Charakters“ nicht nicht Vertragsbestandteil werden – sprich, die Forderung ist gegenstandslos. Eine genaue Begründung des Urteils fehlt noch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte bereits am 24. Februar die GWE GmbH, Düsseldorf, wegen Täuschung, wie bei anwalt.de nachzulesen ist.
Wer einen solchen „Vertrag“ bereits abgeschlossen hat, sollte dringend anwaltlichen Rat suchen und gegen den Vertrag vorgehen. Mit Hinweis auf das Urteil des BGH sollte nicht fehlen. Und immer gilt: Aufmerksam das Kleingedruckte lesen – das schützt vor unnötigem Ärger.
Dokumentation
Information des Bundesgerichtshofs
Überraschende Entgeltklausel
für Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) ….
Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11
AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11
LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11
Karlsruhe, den 26. Juli 2012