Mannheim, 14. Dezember 2016. (red/pol) Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen eine 38-jährige Mannheimerin Antrag beim Schwurgericht am Landgericht Mannheim ein Sicherungsverfahren beantragt, da die tatverdächtige Mutter vermutlich zur Tatzeit nicht schuldfähig war.
In der Nacht des 02. September 2016 soll die tatverdächtige Mutter in der gemeinsamen Wohnung in Mannheim-Neckarau ihre 10-jährige Tochter mittels mehrerer Messerstiche getötet haben.
Nachdem aufgrund derzeitiger gutachterlicher Bewertung die Schuldfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit möglicherweise aufgehoben war, wurde durch die Staatsanwaltschaft Antrag auf Durchführung des sogenannten Sicherungsverfahrens gestellt.
Ziel ist die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB). Derzeit befindet sich die Tatverdächtige in einstweiliger Unterbringung (§126a StPO) in einer solchen Einrichtung. Sie hat nach Angaben der Behörden die Tat im Wesentlichen eingeräumt.
Erläuterung zu rechtlichen Hintergründen:
§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (…)
§ 413 StPO Zulässigkeit
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
§ 414 StPO Verfahren; Antragsschrift
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. 2An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss. 3In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. 4Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§ 61 StGB Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1.die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
(…)
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. (…)