Rhein-Neckar, 13. Mai 2019. (red/ae) Am 26. Mai findet in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz neben der Europa- auch Kommunalwahlen statt. Doch was genau ist die Kommunalwahl und wie funktioniert sie? Wer kann wählen und wer kann gewählt werden? Der Rheinneckarblog gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen. Im diesem Teil der Serie wird erklärt, wer gewählt werden kann.
Von Alina Eisenhardt
Am 26. Mai finden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zeitgleich zur Europawahl die Kommunalwahlen statt. Doch wer wird bei der Kommunalwahl eigentlich gewählt? Wer ist wählbar und wer nicht? Welche Formen der Kandidatur gibt es? Wie werden die Listen aufgestellt und wie werden die Wahlvorschläge geprüft?
Wahlberechtigte haben für die Kommunalwahl mehrere Stimmen. Die Anzahl ist abhängig von der Anzahl der Gemeinderäte der Gemeinde. In Mannheim und Heidelberg werden am 26. Mai jeweils 48 Gemeinderäte gewählt. In Ludwigshafen werden neben 60 Stadträten auch der jeweilige Ortsbeirat sowie Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher gewählt. Zudem findet die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz statt.
Bei der Kommunalwahl 2014 wählten die Wählerinnen und Wähler in Mannheim, Heidelberg und Ludwigshafen beispielsweise wie folgt:
Gemeinderat Mannheim | Gemeinderat Heidelberg | Stadtrat Ludwigshafen |
Partei/Wählergruppe: Sozialdemokratische Partei Deutschland (SDP)
Sitze: 13 |
Partei/Wählergruppe: SPD
Sitze: 8 |
Partei/Wählergruppe: SPD
Sitze: 21 |
Partei/Wählergruppe: Christlich-Demokratische Union (CDU)
Sitze: 12 |
Partei/Wählergruppe: CDU
Sitze: 10 |
Partei/Wählergruppe: CDU
Sitze: 20 |
Partei/Wählergruppe: GRÜNE
Sitze: 8 |
Partei/Wählergruppe: GRÜNE
Sitze: 10 |
Partei/Wählergruppe: GRÜNE
Sitze: 5 |
Partei/Wählergruppe: Freie Demokratische Partei (FDP)
Sitze: 2 |
Partei/Wählergruppe: FDP
Sitze: 2 |
Partei/Wählergruppe: FDP
Sitze: 2 |
Partei/Wählergruppe: DIE LINKE
Sitze: 3 |
Partei/Wählergruppe: DIE LINKE
Sitze: 2 |
Partei/Wählergruppe: DIE LINKE
Sitze: 2 |
Partei/Wählergruppe: Alternative für Deutschland (AfD) (ab 2015 Alfa, dann LKR, jetzt Bürgerfraktion mit 3 Stadträten)
Sitze: 4 |
Partei/Wählergruppe: AfD
Sitze: 2 |
Partei/Wählergruppe: AfD
Sitze: 5 |
Partei/Wählergruppe: Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD)
Sitze: 1 |
Partei/Wählergruppe: Grün-Alternative Liste (GAL)
Sitze: 2 |
Partei/Wählergruppe: NPD
Sitze: 1 |
Partei/Wählergruppe: Freie Wähler Mannheimer Liste (ML)
Sitze: 4 |
Partei/Wählergruppe: Heidelberger
Sitze: 4 |
Partei/Wählergruppe: DIE REPUBLIKANER (REP)
Sitze: 1 |
Partei/Wählergruppe: Mittelstand für Mannheim (MfM)
Sitze: 1 |
Partei/Wählergruppe: Piraten
Sitze: 1 |
Partei/Wählergruppe: Piraten
Sitze: 1 |
Partei/Wählergruppe: generation hd
Sitze: 2 |
Partei/Wählergruppe: Freie Wählergruppe Ludwigshafen e.V. (FWG)
Sitze: 2 |
|
Partei/Wählergruppe: Freie Wähler Vereinigung e.V. (FWV)
Sitze: 2 |
||
Partei/Wählergruppe: Heidelberger Kulturinitiative Pflegen und Erhalten (HPE)
Sitze: 1 |
||
Partei/Wählergruppe: Bunte Linke
Sitze: 2 |
Wer ist wählbar
Personen, die sich als Kandidatin oder Kandidat aufstellen lassen dürfen, haben das passive Wahlrecht.
Wer sich als Kandidat aufstellen lassen möchte, muss das 18. Lebensjahr erreicht haben. Zudem müssen weitere Bedingungen erfüllt sein, die den Bedingungen des aktiven Wahlrechts sehr ähnlich sind: Wählbar sind demnach Deutsche oder Unionsbürger, die seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder ihre einzige Wohnung in der Gemeinde haben. Anders als beim aktiven Wahlrecht können sich auch Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten aufstellen lassen, die nach einem vorherigen Wegzug aus der Gemeinde innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückgezogen sind. Wählbar sind zudem nur Personen, die nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
In einigen Gemeinden in Baden-Württemberg gibt es zudem die „unechte Teilortswahl“. In diesem Fall müssen Bewerberinnen und Bewerber auch in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie sich aufstellen lassen.
Wer ist nicht wählbar
Neben den Wählbarkeitsvoraussetzungen gibt es laut der Gemeindeordnung § 29 weitere Voraussetzungen für eine Kandidatur. Demnach gilt:
(1) Gemeinderäte können nicht sein
- a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird.- Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
Die möglichen Formen der Kandidatur
Zu Gemeinderats-, Kreistags- und Ortschaftsratswahlen können Parteien und sowohl nichtmitgliedschaftlich als auch mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen antreten. Auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen sind legitim.
Die genannten Gruppierungen sind laut der Landeszentrale für politische Bildung wie folgt definiert:
Parteien sind Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die gemeinsame Interessen und gemeinsame politische Vorstellungen haben. Parteien wollen in Wahlen politische Macht in Parlamenten und Regierungen gewinnen, um ihre politischen Ziele zu verwirklichen.
Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Gruppierungen, die sich aufgrund einer Satzung als rechtsfähiger Verein oder auch als nicht rechtsfähiger Verein organisiert haben. Es müssen Organe vorhanden sein (in der Regel Mitgliederversammlung und Vorstand), die den Verein vertreten. Der Verein muss nicht in das Vereinsregister eingetragen sein. Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass die Wählervereinigung über feste Mitglieder verfügt.
Nichtmitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen sind Gruppierungen, die ohne jede Rechtsform und Organisation in der Regel vor Kommunalwahlen in Form von sogenannten „Versammlungen wahlberechtigter Anhänger“ der Vereinigung in Erscheinung treten.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen sind identisch aufgestellte Wahlvorschläge, die von mehreren Gruppierungen getragen werden.
Aufstellung der Liste
Um gewählt werden zu können müssen die Parteien beziehungsweise Wählervereinigungen in freier und geheimer Wahl eine Liste mit Kandidatinnen und Kandidaten erstellen. Die Liste sollte so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie es Gemeinderäte und Gemeinderätinnen für die Stadt gibt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei einem unveränderten Wahlzettel alle Stimmen der Wählerin oder des Wählers vergeben werden können. Im Anschluss werden die eingegangenen Wahlvorschläge geprüft und entweder zugelassen oder zurückgewiesen.
In Mannheim wurden insgesamt 13 Listen, in Heidelberg 12 und in Ludwigshafen 11 zugelassen.
Mannheim | Heidelberg | Ludwigshafen |
CDU | CDU | CDU |
SPD | SPD | SPD |
Die Grünen | Die Grünen | Die Grünen |
FDP | FDP | FDP |
Die Linke | Die Linke | Die Linke |
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) | Die PARTEI | Liberal-Konservative Reformer (LKR) |
AfD | AfD | AfD |
NPD | Heidelberg in Bewegung (HiB) | Die Piraten |
ML | FWV | FWG |
MfM | GAL | Kont |
Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit (BIG) | Die Heidelberger | BIG |
Die Tierschutzpartei | Bunte Linke | |
Mannheimer Volkspartei (MVP) |
Unentschlossene Mannheimer Wählerinnen und Wähler können den Kommunal-O-Mat zu Rate ziehen. Dieser vergleicht die eigenen Ansichten mit denen von Parteien und Bündnissen. Für Heidelberg und Ludwigshafen gibt es kein ähnliches Angebot.