Heidelberg/Rhein-Neckar/Leimen/Köln/London, 13. Oktober 2017. (red/pro) Der frühere Tennisstar Boris Becker ist offiziell insolvent. Dies wurde gerichtlich im Vereinigten Königreich Großbritannien festgestellt und auch in Deutschland durch das Amtsgericht Heidelberg verkündet. Die Bekanntmachung dient dem Schutz von Gläubigern und Geschäftspartnern.
Von Hardy Prothmann
Der Kölner Rechtsanwalt Jan Hendrik Groß der Wirtschaftsprüfungsgesellschaf
Das Insolvenzverfahren wurde im Vereinigten Königreich eröffnet und wird von dort aus betrieben. Es gilt für ganz Europa. Die britischen Insolvenzverwalter arbeiten schon länger mit uns zusammen, wenn es um die Sicherung von Vermögenswerten durch Insolvenzverfahren in Deutschland geht. Zum Schutz der Gläubiger haben wir auf Antrag dafür gesorgt, dass dies auch in Deutschland bekannt ist.
Das Amtsgericht Heidelberg hatte am 06. und 11. Oktober zwei entsprechende Beschlüsse der englischen Justiz in Deutschland bekannt gegeben. Nicht ohne Grund:
Mit der Bekanntgabe können mögliche Geschäftspartner nicht mehr behaupten, sie hätten davon nichts gewusst. Um Schaden zu vermeiden, sollten sich alle, die in irgendeiner Form Geschäfte mit Herrn Becker gemacht haben oder machen, mit uns in Verbindung setzen.
Die Gesellschaft hatte sich an das Amtsgericht Heidelberg gewandt, weil in dessen Zuständigkeitsbereich Vermögen des Herrn Becker vermutet wird. Grundsätzlich hätte das auch jedes andere Amtsgericht in Deutschland sein können. Das Amtsgericht sah sich zuständig, deshalb erfolgte hier die Veröffentlichung. In der Konsequenz bedeutet das, dass keine Zahlungen mehr an Herrn Becker vorgenommen werden sollten, ohne Rücksprache mit Ebner Stolz – im Zweifel könnte die Gesellschaft Zahlungen, die an Herrn Becker geleistet werden, nochmals einfordern. Genauere Angaben macht Herr Groß aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Auch nicht, ob und in welcher Weise Herr Becker an Unternehmungen in Deutschland beteiligt ist. Wichtig für die Gläubiger sei:
Das Verfahren dauert rund ein Jahr und ist wegen EU-Insolvenzrecht im Verhältnis zum Insolvenzrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr komplex. In dieser Zeit können Forderungen beim englischen Insolvenzverwalter (Smith & Williamson) angemeldet werden. Dabei gilt nicht das „Windhundprinzip“ einer Zwangsvollstreckung, also wer zuerst meldet, erhält zuerst Gelder, sondern eine Quotierung. Die Gläubiger erhalten ihre Ansprüche also anteilig an der gesicherten Insolvenzmasse.
In England hat ein Insolvenzverfahren grundsätzlich auch „schuldbefreiende Wirkung“. Heißt: Nach rund einem Jahr kann der Insolvenzschuldner schuldenfrei sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach englischem Recht. Zum Vergleich: In Deutschland dauert das sechs Jahre.
Herr Becker ist für uns, anders als in einem zivilrechtlichen Verfahren, kein Antragsgegner. Wir arbeiten als Dienstleister den britischen Insolvenzverwaltern zu und achten darauf, dass die Folgen aus dem Verfahren in Deutschland geordnet ablaufen. Dazu gehört, dass dieses Verfahren öffentlich bekannt ist. Allein aus diesem Grund haben wir das öffentlich gemacht. Es geht nicht um einen Schaden für Herrn Becker, sondern insbesondere auch darum,
Schäden von Geschäftspartnern abzuwenden.