Rhein-Neckar, 12. November 2012. (red/aw) Die Produktbezeichnung „Filetstreifen“ darf ab sofort nur noch verwendet werden, wenn es sich auch tatsächlich um Filet handelt. Das entschied am 29. Oktober der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Eine Fleischproduzentin hatte geklagt, nachdem das Landratsamt Schwäbisch Hall von ihr ein Bußgeld wegen „irreführender Produktbezeichnung“ verlangte.
Das Unternehmen der Klägerin stellt Geflügelfleischprdukte her. Zur Produktpallette gehören unter anderen auch „Puten-Filetstreifen, gebraten“ und „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten. Diese werden aber nicht, wie vielleicht viele annehmen, aus einem Filetstück geschnitten, sondern industriell hergestellt. Die Puten- bzw. Hähnchenbrüste werden in einer Trommel mechanisch behandelt, in der Fachsprache nennt man das „Tumbeln“. Dadurch erhält das Fleisch eine weichere Struktur und zereißt teilweise. Im nächsten Produktionsschritt wird es gemeinsam mit brätartig fein zerkleinertem Fleischanteil in Kunstdärme gefüllt und gekocht. Aus der fertigen, erkalteten Masse werden dann Streifen gleicher Größe geschnitten, die anschließend frittiert werden. Bereits das Verwaltungsgericht Stuttgart wies eine Feststellungsklage zur Korrektheit ihrer Produktbezeichnungen der Unternehmerin ab. Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nun ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Würrtemberg abgelehnt. Das Urteil ist nicht anfechtbar.
Bei der Urteilsfindung ging es dem Gericht darum, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer Durchschnittsverbraucher die Produktbezeichnung wahrscheinlich auffassen würde. Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ansicht, dass ein Großteil der Verbraucher bei der Bezeichnung „Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ auch wirklich ein natürlich gewachsenes Stück Geflügelfleisch erwarte,. Der Leitsatz für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs beschreibt den Begriff „Filet“ bei Geflügel als die „von Haut und Knochen befreite (filetierte) Brustmuskulatur“. Es sei demnach anzunehmen, dass der Verbraucher mit der Beschreibung „Filet“ ein Qualitätsmerkmal verbindet, welches bei diesem Herstellungsverfahren nicht zutrifft. Der Verbraucher könne nicht damit rechnen, dass mit der Bezeichnung „Filet-Streifen“ aus zusammengefügter erkalteten Masse gewonnen wird. Daher sei die Produktbeschreibung der Klägerin irreführend urteilten die Richter in Mannheim.