
Gegen die Belästigung durch solche
Edingen-Neckarhausen, 12. April 2012. (red/jt) Wenn es nach der Gemeinde Edingen-Neckarhausen geht, hat die Belästigung von Autobesitzern durch „Scheibenwischerwerbung“ bald ein Ende. Über die unerwünschten Werbe-Visitenkarten, die man häufig an der Scheibe der Fahrer- oder Beifahrertür findet, gab es viele Beschwerden.
Von Jörg Theobald
Noch während ich den Schlüssel ins Schloss der Fahrertür stecke denke ich: „Verdammt, nicht schon wieder.“ An der Scheibe der Beifahrertür hängt bereits die siebte „Visitenkarte“ diese Woche. „Auto An- und Verkauf“ dazu eine Telefonnummer. Zwei Fahrzeuge links und rechts der Telefonnummer vollenden die schlecht gedruckte Karte. Den Namen oder die Anschrift der Firma sucht man vergebens.
Über die Werbekarten ärgern sich tagtäglich unzählige Menschen. So auch in Edingen-Neckarhausen. Daher hat die Gemeinde beschlossen, gegen die Belästigung ihrer Bürger vorzugehen.
Unerwünscht und Verboten
Laut Auskunft von Alexandra Menrad vom Gewerbe- und Ordnungsamt handelt es sich bei dieser Art der Werbung um eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung. Für eine solche Sondernutzung benötigt man vor dem Verteilen der Karten eine kostenpflichtige Genehmigung. Ohne diese Genehmigung drohen dem Werbenden Bußgelder bis zu 200 Euro, so die Auskunft der Gemeinde Edingen-Neckarhausen.
Für die Autokauf-Werbekarten wurden solche Genehmigungen laut Frau Menrad gar nicht erst beantragt. Sie werden einfach widerrechtlich verteilt.
Da der Gemeinde keine Anträge auf Genehmigung vorliegen und die Karten meist nur eine Telefonnummer enthalten, konnten bisher keine Bußgelder verhängt werden. Daher wurde nun die Polizei zur Unterstützung hinzugezogen. Diese soll nun die Anschriften zu den Telefonnummern ermitteln.
Unzumutbare Belästigung?
Neben der Genehmigungspflicht liegt bei den Karten möglicherweise ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Es handelt sich bei den Karten unter Umständen um eine „Unzumutbare Belästigung“ nach § 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Denn zum einen gibt es kaum eine Möglichkeit sich dieser Werbeart zu entziehen. Zum anderen ist die Entfernung der Zettel lästig und besonders bei Regen und Nässe mit Aufwand verbunden.
Gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht kann jedoch nur ein Mitbewerber einschreiten, zum Beispiel ein Autohaus. Als Privatperson kann man rechtlich nicht auf Grundlage des Wettbewerbsrecht vorgehen.
Neben den rechtlichen Unklarheiten und dem Ärger der PKW-Besitzer kommt es durch die vermehrte „Scheibenwischerwerbung“ auch zu Umweltverschmutzung und zusätzlichem Aufwand für die Straßenreinigung.
Ob das Einschreiten der Gemeinde dem ein Ende bereitet, bleibt abzuwarten.