Darmstadt, 12. August 2016. (red/pm) Während des Schloßgrabenfests in Darmstadt kam es zu mehreren Straftaten. Unter anderem ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen sexuellen Übergriffen, Körperverletzung und Beleidigung. Insgesamt konnten 15 Täter namentlich ermittelt werden. In 33 weiteren Verfahren konnten die Täter nicht ermittelt werden.
Information der Staatsanwaltschaft Darmstadt:
„Nach Abschluss der umfangreichen Ermittlungen in Bezug auf die Ereignisse auf dem Schloßgrabenfest konnten in 12 Verfahren insgesamt 15 namentlich bekannte Täter ermittelt werden. In 33 weiteren Verfahren konnten keine Täter ermittelt werden. In den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, liegen aber nach der eingehenden rechtlichen Prüfung nur in vier Fällen Straftaten vor.
Dabei handelt es sich zum einen um zwei (versuchte) Nötigungen. Ein Beschuldigter soll versucht haben, eine Geschädigte zum Tanzen zu bewegen und sie dabei am Arm festgehalten haben, so dass sie sich zeitweise nicht habe befreien können. Ein weiterer Beschuldigter soll eine andere Geschädigte von hinten umklammert und sie so an der freien Fortbewegung gehindert haben.
In einem weiteren Fall soll es zu einer Körperverletzung gekommen sein. Der Beschuldigte soll hier der Geschädigten nach einem misslungenen Flirtversuch ins Gesicht geschlagen haben. Letztlich soll es in einem weiteren Fall zu einer Beleidigung durch Zeigen des Mittelfingers gekommen sein, nachdem der Beschuldigte der Geschädigten an das Gesäß gegriffen haben soll. In den letzten drei genannten Fällen konnten die ermittelten Beschuldigten allerdings nicht eindeutig von den Geschädigten als Täter erkannt werden, so dass deren Täterschaft nicht mit hinreichender Sicherheit, wie sie für eine Anklageerhebung erforderlich ist, festgestellt werden konnte.
Keine Straftaten laut Rechtslage
In den weiteren Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, liegen nach derzeitiger Rechtslage keine Straftaten vor. Es handelt sich hier vornehmlich um flüchtige Berührungen wie das „Grapschen“ an das Gesäß oder an die Brust jeweils oberhalb der Kleidung der Geschädigten.
Es konnten aber auch in den Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte, keine schwerwiegenden Straftaten wie sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB oder andere Gewaltstraftaten ermittelt werden. Auch hier lagen die Handlungen überwiegend im nicht strafbaren Bereich. Soweit das Verhalten der Täter strafrechtliche Normen verletzte, handelt es sich um einen einfachen Diebstahl, Nötigungen und Beleidigungen.
Für das Vorliegen einer strafbaren sexuellen Nötigung ist es nach derzeitiger Rechtslage nicht ausreichend, dass der Täter ein Überraschungsmoment zur Durchführung einer sexuellen Handlung ausnutzt. In diesen Fällen mangelt es an der für eine sexuelle Nötigung vorausgesetzten Nötigungshandlung.
Zudem ist für die strafrechtliche Relevanz eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit erforderlich. Auch eine Beleidigung als Straftatbestand kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn über die sexuelle Handlung hinausgehende besondere Umstände einen beleidigenden Charakter ergeben.“