Mannheim, 10. Dezember 2014. (red/ek) Am 14. Juni 2015 steht in Mannheim die Wahl des Oberbürgermeisters an: Wer kann sich wählen lassen? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Was tut ein Oberbürgermeister eigentlich alles? Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst.
Von Enrico Kober
Das Oberhaupt einer Gemeinde oder Stadt in Baden-Württemberg trägt die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre, die mit dem Amtsantritt beginnt. In Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern, von denen es in Baden-Württemberg 93 gibt, werden Oberbürgermeister/innen gewählt. Sie können beigeordnete Dezernenten haben, die Bürgermeister/in heißen und nicht vom Volk, sondern durch den Gemeinderat gewählt werden. Von den 54 Städten und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises trifft das auf die Großen Kreisstädte Hockenheim, Leimen, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim, und Wiesloch zu. Gleiches gilt für kreisfreie Städte wie beispielsweise Heidelberg und Mannheim.
Damit der Oberbürgermeister am 14. Juni 2015 in Mannheim gewählt werden kann, sind eine ganze Reihe von Vorbereitungen notwendig. In der Sitzung des Mannheimer Gemeinderates am 25. November wurde einstimmig die Bildung des Gemeindewahlausschusses beschlossen. Er wird nach Angaben der Stadt Mannheim voraussichtlich am 20. Mai 2015 erstmals zusammentreten und über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge beschließen. Außerdem leitet dieser Ausschuss die Wahl und stellt die Wahlergebnisse fest.
Wer ist wählbar – wer kann Oberbürgermeister werden?
Dies regelt § 46 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Dort heißt es, dass jeder Deutsche und Unionsbürger, der vor Zulassung seiner Bewerbung in Deutschland wohnt und zwischen 25 und 65 Jahren alt ist, gewählt werden kann. Darüber hinaus wird verlangt, dass sich der Bewerber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, kurz dem Grundgesetz, verpflichtet fühlt. Damit ist es aber noch nicht getan: Wer Oberbürgermeister werden möchte, muss sich hierfür innerhalb einer Frist bewerben. Die Frist beginnt nach § 10 Kommunalwahlgesetz (KomWG) am Tag nach der Stellenausschreibung des Oberbürgermeisters und endet frühestens am 27. Tag vor dem Wahltag. Bisher geht die Stadt davon aus, dass sie die Stelle Mitte März 2015 ausschreiben wird.
Neben einer Wählbarkeitsbescheinigung müssen der Bewerbung ausreichend Unterstützerunterschriften von Wahlberechtigten beiliegen. Nach § 10 KomWG sind in einer Stadt wie Mannheim (über 200.000 Einwohner) 250 Unterschriften notwendig. Zusätzlich muss der Bewerber an Eides Statt versichern, dass er nicht nach § 46 (2) GemO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. Liegen diese Unterlagen nicht vollständig, schriftlich und fristgerecht vor, hat der Gemeindewahlausschuss die Bewerbung zurückzuweisen. Im Gegensatz zu Gemeinderäten müssen (Ober-)Bürgermeister keine Einwohner einer Gemeinde sein. Beispiel: Der Ladenburger Bürgermeister Rainer Ziegler wohnt in Dossenheim.
Wann muss gewählt werden?
Wann die Wahl eines Bürgermeisters durchzuführen ist, regelt § 47 GemO. Dort heißt es, dass die Wahl frühestens drei spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit stattfinden muss. Dieselben Fristen gelten für die Fälle, in denen der bisherige Bürgermeister in den Ruhestand geht oder die Altersgrenze erreicht. Die Stelle des Bürgermeisters muss spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben werden.
Die Wahl des Oberbürgermeisters
Die Bürger/innen der Stadt wählen den Oberbürgermeister nach § 45 GemO in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Die Wahl hat der Kandidat gewonnen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern – wie zum Beispiel Bayern oder Brandenburg – findet in Baden-Württemberg keine Stichwahl statt, wenn einer der Kandidaten nicht die absolute Mehrheit erreicht. Stattdessen müssen Neuwahlen durchgeführt werden. Diese wären in Mannheim für den 05. Juli 2015 vorgesehen.
Sie müssen frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl stattfinden. Beim zweiten Wahlgang reicht eine einfache Mehrheit für den Wahlsieg aus. Derjenige Kandidat gewinnt die Wahl, der die meisten Stimmen erhält – es reicht eine Stimme mehr. Erhalten beide Kandidaten dieselbe Stimmenanzahl, wird der Wahlgewinner ausgelost. Bei der Neuwahl können sich auch neue Kandidaten zur Wahl aufstellen beziehungsweise „alte“ Kandidaten zurücktreten.
Der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung
Nach der Gemeindeordnung § 44 leitet der Bürgermeister die Gemeindeverwaltung. Er bestimmt die Organisation und ist für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindemitarbeiter. Bei einer erneuten Kandidatur, wie vom derzeitigen OB Dr. Peter Kurz (SPD) ist dieser befangen und gibt deshalb die Leitung der Wahlkommission an den Ersten Bürgermeister Christian Specht (CDU) ab.
Die Stellung des Oberbürgermeisters im Gemeinderat
Der Bürgermeister hat in Baden-Württemberg gegenüber dem Gemeinderat eine starke Stellung, die sich auch in seinem Vorsitz im Gemeinderat zeigt. Nach § 43 GemO hat der Bürgermeister die Sitzungen des Gemeinderates vorzubereiten und dessen Beschlüsse umzusetzen. Hält der Bürgermeister Beschlüsse des Gemeinderates für gesetzwidrig, muss er diesen widersprechen und sein Veto einlegen – das hat keine aufhebende, aber aufschiebende Wirkung. Ist der Bürgermeister der Meinung, dass ein Beschluss sich nachteilig auf die Gemeinde auswirkt, kann er widersprechen.
Macht der Bürgermeister von seinem Veto Gebrauch, muss der Gemeinderat innerhalb von drei Wochen erneut über den Sachverhalt abstimmen. An Stelle des Gemeinderates kann der Bürgermeister entscheiden, wenn die Angelegenheit dringend und unverzügliches Handeln erforderlich ist. Den Gemeinderäten sind in einem solchen Fall umgehend die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
Kann der Oberbürgermeister abgewählt werden?
Eine Abwahl des Bürgermeisters ist in anderen Ländern möglich, nicht aber in Baden-Württemberg. Dennoch kann nach § 128 GemO die Amtszeit des Bürgermeisters durch ein Verwaltungsgericht für beendet erklärt werden. Hierfür ist jedoch ein Antrag durch das Regierungspräsidium notwendig.
Die Gemeindeordnung formuliert die Gründe hierfür recht allgemein: 1. „Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amts nicht gerecht“ und 2. „treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, dass eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist“.
In der Umgangssprache ist ein Bürgermeister dann abgewählt, wenn ein amtierender Bürgermeister sich ein weiteres Mal zur Wahl stellt und nicht wiedergewählt wird.