Rhein-Neckar/Pulheim/Köln, 10. Juni 2026. (red) Das Landgericht Köln hat einem Unterlassungsanspruch des Journalisten und Rheinneckarblog-Herausgebers Hardy Prothmann gegen Markus Wipperfürth in vollem Umfang stattgegeben. Dem Beklagten wurde untersagt, bestimmte Äußerungen über den Kläger öffentlich zu verbreiten oder zugänglich zu machen. Zudem wurde er zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten eines Abschlussschreibens verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Köln im September 2024 die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen untersagt. Diese Entscheidung wurde nach mündlicher Verhandlung im November 2024 bestätigt. Auch die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Nachdem der Beklagte trotz rechtskräftigen Abschlusses des Verfügungsverfahrens keine Abschlusserklärung abgegeben hatte, wurde die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich.
Mit dem nun vorliegenden Urteil hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln den Unterlassungsanspruch erneut bestätigt.
Gericht bestätigt Personenbezug der Äußerungen
Zentraler Streitpunkt des Verfahrens war unter anderem die Behauptung des Beklagten, die beanstandeten Äußerungen hätten sich nicht auf den Kläger bezogen.
Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt.
Nach Auffassung der Kammer war für die angesprochenen Leser ohne Weiteres erkennbar, dass die Äußerungen den Kläger betrafen. Maßgeblich war dabei insbesondere der Kontext, in dem die Beiträge veröffentlicht wurden.
Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, wie ein durchschnittlicher Leser die Äußerungen verstehen müsse. Danach sei der Bezug zum Kläger eindeutig.
Relativierungen halfen nicht
Der Beklagte hatte sich außerdem darauf berufen, einzelne Formulierungen seien lediglich allgemein gehalten oder relativierend gemeint gewesen.
Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Entscheidend sei nicht die isolierte Betrachtung einzelner Wörter, sondern der Gesamtkontext der Veröffentlichungen. Aus Sicht der angesprochenen Leser werde ein konkreter Vorwurf transportiert.
Umfangreicher Vortrag zum Privatleben blieb ohne Erfolg
Im Verfahren hatte der Beklagte umfangreich zu angeblichen Vorgängen aus dem Privatleben des Klägers vorgetragen und hierfür mehrere Zeugen benannt.
Das Landgericht hat deutlich gemacht, dass dieser Vortrag die rechtliche Bewertung nicht verändert.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einem hinreichenden öffentlichen Informationsinteresse, das eine öffentliche Verbreitung entsprechender Vorwürfe rechtfertigen könnte.
Dabei hat das Gericht die Entscheidung nicht von einer Aufklärung oder Bewertung dieser Behauptungen abhängig gemacht. Maßgeblich war vielmehr die Frage, ob deren öffentliche Verbreitung überhaupt zulässig wäre.
Diese Frage hat das Gericht verneint.
Kein Beitrag zu einer öffentlichen Debatte
Der Beklagte hatte sich unter anderem auf die Meinungsfreiheit und einen angeblichen Beitrag zu einem gesellschaftlichen Diskurs berufen.
Auch damit konnte Wipperfürth nicht durchdringen.
Das Gericht stellte fest, dass die angegriffenen Äußerungen keinen ausreichenden Bezug zu einer die Öffentlichkeit berührenden Tätigkeit des Klägers aufweisen.
Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse wurde daher verneint.
Auch Hauptsacheklage endet mit Niederlage für Markus Wipperfürth
Mit dem Urteil endet vorerst ein Rechtsstreit, der bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen hervorgebracht hat.
Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren war dem Beklagten die Verbreitung der betreffenden Äußerungen untersagt worden. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Landgericht Köln als auch anschließend vom Oberlandesgericht Köln bestätigt.
Nun hat auch die zuständige Kammer im Hauptsacheverfahren den Unterlassungsanspruch vollumfänglich zugesprochen.
Kostenfolge und Bedeutung der Entscheidung
Mit dem Urteil wurde der Beklagte nicht nur zur Unterlassung verurteilt. Er hat zudem die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die Kosten des Abschlussschreibens sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung bestätigt die bereits zuvor von Landgericht und Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung.
Sie verdeutlicht zugleich, dass die Meinungsfreiheit dort ihre Grenzen findet, wo in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, und dass die öffentliche Verbreitung von Behauptungen über private Lebenssachverhalte einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterliegt.
Für den Kläger bedeutet das Urteil die erneute und vollständige Bestätigung seiner Rechtsposition durch die Kölner Gerichte.
Redaktioneller Hinweis:
Über private Dritte, die im Verfahren erwähnt wurden, wird nicht berichtet. Die gerichtliche Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage, ob bestimmte Äußerungen über den Kläger öffentlich verbreitet werden durften. Das Landgericht Köln hat dies verneint und dem Unterlassungsbegehren in vollem Umfang stattgegeben. Der Kläger wurde durch WBS.legal Köln vertreten.
