Mannheim/Rhein-Neckar, 10. Februar 2016. (red) Vier Anzeigeerstatter erhalten Unterricht in Staatskunde – Anzeigen wegen „Volksverhetzung“ gegen Dr. Frauke Petry wurden von der Mannheimer Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdacht eingestellt.
Nach der Veröffentlichung eines Interviews mit der AfD-Bundesvorsitzenden in einer Lokalzeitung am 30. Januar erstatten vier Leser Anzeige wegen des Straftatsbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und des Straftatbestands der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB.
In allen Fällen sah die Staatsanwaltschaft Mannheim keinen Anfangsverdacht gegeben, weshalb kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, wie die Behörde mitteilt.
Die Staatsanwaltschaft verweist in der Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz. Im öffentlichen Meinungskampf spricht eine Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit. In entsprechenden Fällen sind demnach selbst als „abwegig und sogar gefährlich empfundene Meinungen“ grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluss des BVerfG vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08).
Demnach handelt es sich bei den durch die Zeitung zitierten Äußerungen von Frau Dr. Petry weder um Volksverhetzung noch um eine Anstiftung zu Straftaten.
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