Rhein-Neckar, 10. Mai 2019. (red/ae) Am 26. Mai finden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz neben der Europawahl auch die Kommunalwahlen statt. Doch was genau ist die Kommunalwahl und wie funktioniert sie? Wer kann wählen und wer kann gewählt werden? Der Rheinneckarblog gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen. Im ersten Teil der Serie wird erklärt, wie man wählt und welche Besonderheiten es zu beachten gibt.
Von Alina Eisenhardt
In weniger als drei Wochen, am 26. Mai, finden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zeitgleich zur Europawahl die Kommunalwahlen statt. An diesem Tag werden in den Städten und Gemeinden die Mitglieder von Gemeinde-, Ortschafts- und Kreisräten neu gewählt. Doch wie wählt man?
Die Stadt oder Gemeinde schickt Ihnen aktuell vor der Wahl einen Stimmzettel nach Hause. Wie viele Stimmzettel Sie erhalten hängt davon ab, wie viele Parteien beziehungsweise Wählervereinigungen in Ihrer Gemeinde zur Wahl antreten. In Mannheim erhalten Sie zum Beispiel demnach 13 Stimmzettel, in Heidelberg 12, für den Ludwigshafener Stadtrat treten 11 Gruppen an.
Sind Sie am Wahltag verhindert, können Sie per Briefwahl wählen. Wollen Sie Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben, werden die Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt. Der Stimmzettel sollte bereits zu Hause ausgefüllt werden, damit er am Wahltag im Wahllokal abgeben werden kann.
Kumulieren und panaschieren – was ist das?
Wahlberechtigte haben für die Kommunalwahl mehrere Stimmen (immer so viele, wie ein Gemeinderat Mitglieder hat. Beispiel Mannheim: 48, Hirschberg an der Bergstraße: eigentlich 18, durch Ausgleichssitze aktuell aber 20). Besonders ist, dass die Wahl kandidaten- und nicht parteiorientiert erfolgt. Wahlberechtigte haben bei der Wahl zwei Möglichkeiten ihre Stimmen zu verteilen. Sie können den Stimmzettel einer Partei oder Wählervereinigung entweder unverändert abgeben – damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme (ganz egal, ob die Höchstzahl an Kandidaten erfüllt ist oder nicht) – oder ihn verändern beziehungsweise einen eigenen Stimmzettel zusammenstellen.
Das Wählen von Bewerberinnen und Bewerber unterschiedlicher Stimmzettel nennt man panaschieren (verteilen, mischen). Zusätzlich haben Wahlberechtigte die Möglichkeit, ihre Stimmen zu “gewichten” , indem sie einzelnen Bewerberinnen und Bewerber bis zu drei Stimmen geben können (kumulieren). Doch Achtung! Beim Panaschieren und Kumulieren ist Vorsicht geboten: Wenn man sich verzählt, also mehr Stimmen abgibt, als man hat, wird der Stimmzettel ungültig. Zu wenige Stimmen wären erlaubt – aber die verschenkt man dann.
In Mannheim wählten 2014 von 232.328 insgesamt 89.833 Wahlberechtigte. 31.862 (35,67 Prozent) gaben den Stimmzettel unverändert ab. Auch in Heidelberg veränderte laut Kommunalwahlberichts in Heidelberg die überwiegende Mehrheit der Wahlberechtigten ihre Stimmzettel bei der Kommunalwahl 2014. Etwa ein Drittel der Stimmen (34,4 Prozent) resultierte aus unveränderten Stimmzetteln. 25,1 Prozent aller gültigen Stimmen stammten aus durch Panaschieren veränderten Stimmzetteln. 40,4 Prozent der Stimmen kamen durch die Stimmhäufung zustande.
In Ludwigshafen beschränkten sich hingegen 62,5 Prozent der Wählerinnen und Wähler auf ein einfaches Listenkreuz für einen Wahlvorschlag. Weitere 18,4 Prozent vergaben zwei oder drei Stimmen an einzelne Kandidatinnnen und Kandidaten. 5,3 Prozent der Wählerinnen und Wähler kombinierten ein Listenkreuz mit Personenstimmen für Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Wahlvorschlägen.
Wahlgrundsätze
Artikel 28 des Grundgesetzes besagt:
[…] In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist […].
Allgemein bedeutet, dass jeder wahlberechtigt und wählbar ist, der gewisse Voraussetzungen erfüllt (mehr zu den Voraussetzungen erfahren Sie hier).
Unmittelbar ist die Wahl, weil die Wähler die Gemeindevertreter direkt – und nicht über ein zwischengeschaltetes Gremium – bestimmen.
Frei bedeutet einerseits, dass es keine Wahlpflicht gibt. Das heißt, zu wählen ist freiwillig. Warum es dennoch wichtig ist, seine Stimmen abzugeben, erfahren Sie hier. Zudem kann jeder Wahlberechtigte frei entscheiden, wen er wählen möchte.
Um eine freie Wahl sicherzustellen, sind diese geheim. So können Wahlberechtigte ihre Stimmen unbeobachtet abgeben.
Jeder Wahlberechtigte hat die gleiche Anzahl von Stimmen und jede Wählerstimme hat das gleiche Gewicht.
Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags, sondern auch bei allen anderen Parlamentswahlen in Deutschland, wie bei Landtags-, Europa- oder Kommunalwahlen.
So werden die Sitze verteilt
Das Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung in kommunalen Gremien ist das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dieses Verfahren benachteiligt kleine Parteien und Wählervereinigungen bei der Umrechnung der Wählerstimmen in Mandate nicht, da sich die Sitzzuteilung neutral zur Stärke der Parteien verhält.
In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wird die Sitzverteilung über die Verhältniswahl bestimmt. Das heißt, die jeweiligen Wahlvorschläge erhalten in einem ersten Schritt so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis zu den anderen Wahlvorschlägen zustehen (Ermittlung der Oberverteilung). In einem zweiten Schritt wird die “Unterverteilung” festgestellt. Dies entspricht der Verteilung der Sitze auf die Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlags. Hierfür ist die von den einzelnen Bewerbern erreichte Stimmenzahl entscheidend.
Eine detaillierte Beschreibung zur Auswertung finden Sie unter: https://www.kommunalwahl-bw.de/wie_wird_gewaehlt_kommunalwahl.html#c937