Mannheim, 10. Dezember 2014. (red/ek) Die Wahl des Mannheimer Oberbürgermeisters findet zwar erst am 14. Juni 2015 statt. Dennoch hat der Gemeinderat bereits Ende November die Bildung des Gemeindewahlausschusses beschlossen. Wie wird er gebildet und welche Aufgaben hat er?
Von Enrico Kober
Die Wahl des Oberbürgermeisters scheint noch in weiter Ferne. Es sind noch gute sechs Monate bis die Mannheimer Bürger/innen ihr Stadtoberhaupt direkt wählen können. Damit die Wahl überhaupt stattfinden kann, muss der Gemeinderat zuvor den sogenannten Gemeindewahlausschuss bilden. In § 21 der Kommunalwahlordnung (KomWO) heißt es hierzu:
Der Gemeindewahlausschuß und der Kreiswahlausschuss werden für jede Wahl, ausgenommen die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 (2) der Gemeindeordnung (GemO), neu gebildet. Sie bestehen auch nach der Wahl solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.
Gebildet wird der Gemeindewahlausschuss nach § 11 (2) Kommunalwahlgesetz (KomWG) aus dem (Ober)Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und deren Stellenvertreter werden in gleicher Anzahl durch den Gemeinderat gewählt. Für den Fall, dass der Oberbürgermeister selbst zur Wahl steht, gilt dieser als befangen. Deshalb hat der Gemeinderat am 25. November für die im Juni bevorstehende Wahl den Ersten Bürgermeister Christian Specht zum Vorsitzenden gewählt.
Aufgaben des Gemeindewahlausschusses
Gemäß § 11 (1) Kommunalwahlgesetz (KomWG) obliegt dem Wahlausschuss die Leitung der Wahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Zu den Leitungsaufgaben des Gemeindewahlauschusses gehört es beispielsweise genügend Wahlhelfer zu ermitteln. Reichen die Freiwilligen nicht aus, so kann die Stadt diese bestimmen. Dabei handelt es sich keineswegs um eine Bitte. Vielmehr ist es eine Bürgerpflicht, die man nicht ablehnen kann, außer aus gesundheitlichen Gründen.
Den Wahlhelfern steht eine Entschädigung zu, das sogenannte Zehrgeld. Auf Nachfrage teilte uns Herr Jens Hölderle Teamleiter Wahlen in Mannheim mit:
Die Aufwandsentschädigung beträgt in Mannheim 60 Euro, auch für diejenigen Helfer, die von der Stadt dazu bestimmt werden würden. Das kam bisher jedoch noch nie vor.
Der Wahlausschuss wacht auch über die Zulassung der Bewerber zur Wahl. Nach § 46 GemO kann jeder Deutsche und Unionsbürger zum Oberbürgermeister gewählt werden, der vor der Zulassung seiner Bewerbung in Deutschland wohnt und zwischen 25 und 64 Jahre alt ist. Zudem müssen sich die Bewerber/innen zum Grundgesetz bekennen.
Es müssen aber auch Fristen eingehalten werden. Die Bewerbungsfrist beginnt nach § 10 (1) KomWG am Tag nach der Stellenausschreibung durch die Stadt und endet frühestens am 27. Tag vor dem Wahltag. Die Stadt Mannheim teilte uns mit, dass die Stelle Mitte März 2015 ausgeschrieben werden soll.
Daneben haben die Bewerber noch eine Wählbarkeitsbescheinigung und ausreichend Unterstützerunterschriften beizulegen. Für die OB-Wahl in Mannheim sind 250 Unterschriften notwendig. An Eides Statt haben die Bewerber/innen nach § 46 (2) GemO zu versichern, dass sie von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht schriftlich, vollständig und fristgerecht vor, muss der Gemeindewahlausschuss die Bewerbung zurückweisen.
Die wohl wichtigste Aufgabe des Ausschusses ist es, die Wahlergebnisse zu ermitteln und der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Nach Schließung der Wahllokale erfolge die Stimmauszählung direkt vor Ort. Anschließend würden die Ergebnisse telefonisch ins Rathaus übermittelt und elektronisch erfasst. Für den Fall dass Neuwahlen angesetzt werden müssen, sieht § 45 GemO bei “Stimmengleichheit” die Auslosung des Wahlgewinners vor. Nach Information von Herrn Hölderle kam dies bisher nicht vor.