Berlin, 08. Oktober 2015. (red/cr) Das am 01. März 2013 beschlossene neue Bundesmeldegesetz tritt am 01. November in Kraft. Wir dokumentieren die wesentlichen Änderungen – bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 01. November in Kraft tritt, wird erstmals das Melderecht in ganz Deutschland vereinheitlicht. Durch diese Zentralisierungsmaßnahme sollen die Daten der Bürger besser geschützt, Verwaltungsabläufe vereinfacht und die Bürokratiekosten verringert werden.
Wichtigste Änderungen
- Die Frist zur Anmeldung wurde von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.
- Durch die Zentralisierung haben Sicherheitsbehörden (und weitere Behörden) rund um die Uhr länderübergreifend Online-Zugriff auf die Meldedaten.
- Wenn Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist nun der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
- Melderegisterauskünfte zwecks Werbung und Adresshandel sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
- Einführung eines bedingten Sperrvermerks für bestimmte Einrichtungen zum Beispiel Pflegeheime, Krankenhäuser, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder Flüchtlinge, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und ähnliche. Ein Einzug in solche Einrichtungen muss nicht gemeldet werden.
Bei einem Sperrvermerk darf eine Melderegisterauskunft nur in Ausnahmefällen erteilt werden. So sollen die persönlichen Daten des Einzelnen besser geschützt sein.
Wurde eine Melderegisterauskunft erteilt, wird diese aber für einen anderen als den dort genannten Zweck verwendet oder wiederverwendet, können bis zu 50.000 Euro Bußgeld anfallen.
Die wesentlichste Änderung betrifft die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers, bzw. Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und der Abmeldung bei einem Wegzug ins Ausland.
- Ab 01. November 2015 muss bei einer Anmeldung eine vom Wohnungsgeber, beziehungsweise Wohnungseigentümer ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus.
Durch diese Änderung sollen Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität vermieden werden. Beim Einzug in ein Eigenheim ist im Bürgerbüro bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Meldet man sich auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an, kann dies mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Gleiches gilt für Vermieter, wenn er den Ein- oder Auszug der Meldebehörde nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Erheblich teurer kann es für jemanden werden, der einer anderen Person eine Wohnungsanschrift für die Anmeldung zur Verfügung stellt, obwohl ein tatsächlicher Bezug nicht stattfindet oder nicht beabsichtigt ist. In solchen Fällen können Geldbußen bis zu 50.000 Euro fällig werden, teilte uns die Stadt Mannheim auf Anfrage mit.
Formulare sind in den Bürgerbüros der Stadtverwaltungen zu finden.