Mannheim/Rhein-Neckar, 08. Januar 2014. (red/pm) Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen eine 38-jährige Frau beim Landgericht Mannheim einen Antrag auf Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gestellt.
Information der Staatsanwaltschaft Mannheim:
“Die an paranoider Schizophrenie leidende Beschuldigte soll am 25. August letzten Jahres während des morgendlichen Gottesdienstes die Melanchthonkirche in Mannheim-Neckarstadt mit einem Messer in der Hand betreten haben.
Nachdem die verwirrt wirkende Frau auf die Bitte, das Messer wegzulegen, nicht reagierte, alarmierten Gottesdienstbesucher aufgrund der bedrohlichen Situation die Polizei. Auch den Beamten des Polizeipräsidiums Mannheim gelang es jedoch nicht, die Frau zum Aufgeben zu bewegen. Vielmehr flüchtete sie in die Sakristei und verschanzte sich dort in einem Schrank.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stieß sie dann die Schranktür plötzlich auf, lief mit erhobenem Messer auf einen der Polizeibeamten zu und versuchte, auf ihn einzustechen. Um seinen Kollegen zu schützen und die Beschuldigte zu stoppen, schoss ein weiterer Beamter ihr daraufhin mit seiner Dienstpistole ins Bein. Die Frau ging hierdurch zwar zu Boden, stach aber weiter um sich, bis sie schließlich mit vereinten Kräften entwaffnet und fixiert werden konnte, wobei sie sich immer noch heftig wehrte. Zu Verletzungen der Polizisten kam es nicht. Hingegen musste die Schusswunde der Beschuldigten zunächst im Universitätsklinikum Mannheim behandelt werden.
Während Tat Tat in hoch psychotischem Zustand
Seit Anfang September befindet sie sich aufgrund Anordnung des Amtsgerichts Mannheim im Zentrum für Psychiatrie Wiesloch in einstweiliger Unterbringung. Die Staatsanwaltschaft wertet das Geschehen als versuchten Totschlag in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Sie geht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Mannheimerin bei Begehung der Tat in einem hoch psychotischen Zustand und daher schuldunfähig war.
Zugleich ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass auch künftig ähnlich gefährliche Aktionen von der Frau zu befürchten sind, weshalb eine längerfristige Unterbringung angestrebt wird. Ein Termin bei der zuständigen Schwurgerichtskammer des Landgerichts ist noch nicht bekannt.
Hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs durch den Polizisten kam die Staatsanwaltschaft nach Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass der Beamte in einer sogenannten Nothilfelage – Notwehr zugunsten eines angegriffenen Dritten – rechtmäßig gehandelt hat.”