Stuttgart/Rhein-Neckar, 02. März 2015. (red/ld) Wer in Baden-Württemberg bauen will, muss seit 01. März auch Parkplätze für Autos und wetterfeste und diebstahlsichere Abstellplätze für Fahrräder errichten. Dies sind zwei der Änderungen, die am 05. November vergangenen Jahres im Landtag verabschiedet wurden.

Seit 01. März sind in Baden-Wüßrttemberg erstmals Fahrradstellplätze vorgeschrieben.
Von Lydia Dartsch
Pro Wohnung muss die Bauherrschaft zwei wettergeschützte Abstellplätze für Fahrräder bauen, heißt es in §35, Absatz 4 der Landesbauordnung (LBO). Diese sollen ebenerdig sein oder durch Rampen beziehungsweise durch Aufzüge leicht erreichbar sein. Ob sich die Fahrradständer vor dem Haus, in einem Hof oder Garten befinden müssen oder ob es einen Abstellraum geben muss, ist nicht vorgeschrieben.
Zudem ist ein Parkplatz für Autos für jede Wohnung vorgeschrieben. Bei sonstigen Gebäuden, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, „sind Parkplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen“, heißt es in §37 Absatz 1 weiter. Diese können aber auch Garagen sein.
Nachhaltig bauen und höhere Attraktivität
Mit dieser Regelung will das baden-württembergische Verkehrsministerium nachhaltige Mobilität fördern, wird Staatssekretärin Gisela Splett in der Pressemitteilung des Ministeriums zitiert. Gleichzeitig soll mit der Änderung der LBO nachhaltiges Bauen gefördert und Städte und Gemeinden attraktiver werden, heißt es in der Pressemitteilung.
Neben den Stellplätzen für Fahrräder sind auch Stellplätze für Kinderwägen und Rollatoren vorgeschrieben. In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sollen die Wohnungen einer Etage barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen dann die Wohn- und Schlafräume sowie Bad und Küche barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl erreichbar sein, heißt es in der Mitteilung weiter. Damit soll behinderten Menschen das Wohnen erleichtert werden, da dann die notwendigen Bewegungsflächen für die Benutzung mit normalen Rollstühlen vorhanden sind.
Die Änderungen in der LBO betreffen zudem die Abstandsflächen von Gebäuden zur Grundstücksgrenze, teilte das Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises am Vormittag mit. Für Fragen in Zusammenhang mit der Änderung der LBO stehen die Bauämter in Mannheim, Heidelberg sowie das Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises zur Verfügung.