Mannheim/Rhein-Neckar, 02. Januar 2014. (red/pm) Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat das gegen den Aktionskünstler Jonathan Meese wegen Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geführte Ermittlungsverfahren eingestellt. Ein hinreichender Tatverdacht hat sich nicht ergeben.
Information der Staatsanwaltschaft Mannheim:
„Der beschuldigte Künstler hatte im Rahmen der 17. Internationalen Schillertage am 26. Juni 2013 seine Performance „Generaltanz den Erzschiller“ im Nationaltheater Mannheim (wir berichteten) aufgeführt und dabei wiederholt den sogenannten Hitlergruß gezeigt. Außerdem stellte er eine Gummipuppe zur Schau, auf die er ein Hakenkreuz gemalt hatte. Aufgrund verschiedener Medienberichte leitete die Staatsanwaltschaft Mannheim kurz danach ein Ermittlungsverfahren ein, welches nunmehr eingestellt wurde.
Das Zeigen des „Hitlergrußes“ und des Hakenkreuzes erfüllte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den hier anzuwendenden Tatbestand des Paragraphen 86 a Strafgesetzbuch aus zwei wesentlichen Gründen nicht: Zum einen war nach den im Zuge der Ermittlungen festgestellten konkreten Umständen des Auftritts – insbesondere die stereotype Wiederholung, die die Verwendung der Kennzeichen in den Bereich des Lächerlichen gezogen hat – auszuschließen, dass bei objektiven Beobachtern der Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation entstehen konnte.
Zum anderen waren die durch Meese vorgenommenen Handlungen dem Straftatbestand entzogen, da die Verwendung der Kennzeichen der Kunst diente und die Grenzen der vom Grundgesetz – Artikel 5 Absatz 3 – garantierten Kunstfreiheit nicht überschritten waren.“