Rhein-Neckar, 24. August 2012. (red/pm) Die meisten Betriebe kennen sie: die Angebote zum Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die alle paar Wochen per Fax, Brief oder E-Mail ungefragt ins Haus flattern. Nur ganz versteckt ist auf den amtlich aussehenden Formularen der Hinweis auf anfallende Kosten enthalten. Wer unterschreibt, ohne auf das Kleingedruckte zu achten, hat unwissentlich einen Vertrag über mindestens zwei Jahre abgeschlossen und zahlt für den Eintrag Summen in Höhe von 600 Euro und mehr.
Information des Bundes der Selbstständigen:
“Wie die Handwerkskammer Mannheim und die IHK Rhein-Neckar in formellen Pressemitteilungen erklären, gingen bereits tausende Unternehmen diesem „Modell“ auf den Leim. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs wird nun auch gewerblichen Adressaten zugestanden, dass sie vom Kleingedruckten in die Irre geleitet werden können. Mit drucktechnischen Tricks gut versteckte Entgeltklauseln, so entschieden die Richter, hätten „überraschenden Charakter“ und würden daher nicht zum Vertragsbestandteil.
Bemerkenswert ist, dass in diesem Urteil auch einem gewerblichen Adressaten, von dem mehr Umsicht und Aufmerksamkeit erwartet wird als vom Verbraucher, ein Überlesen des Kleingedruckten nicht negativ angerechnet wird, wenn dieser Adressatenkreis auf das getarnte Angebot reihenweise „hereinfällt“, der Irrtum also nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig hervorgerufen wird.
Bereits vor mehr als einem Jahr hatte das Gericht entschieden, dass als bloße Aktualisierungen und Vertragsverlängerungen getarnte Angebotsschreiben für Brancheneinträge gegen das Verschleierungs- und das Irreführungsverbot verstießen
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt eindeutig die Rechte der Verbraucher und hilft vermeintlich Geschädigten sich wirksam gegen derartiges Geschäftsverhalten zur Wehr zu setzen. Tipps zum richtigen Umgang mit unrechtmäßigen Forderungen erhalten Gewerbetreibende bei ihrer Handwerkskammer oder der IHK.”