Heidelberg, 24. März 2016. (red/ths) Am Montag, 21. März, verurteilte das Landgericht Heidelberg zwei Brandstifter, die im vergangenen Oktober Feuer an einem Flüchtlingsheim im Ortsteil Pfaffengrund gelegt hatten. Ein 25-jähriger Ex-Bewohner des Heims wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, sein 27 Jahre alter Kumpan wegen Beihilfe zu acht Monaten Haftstrafe verurteilt. Beide Strafen sind für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Im Prozess gegen zwei Männer wegen versuchter Brandstiftung in einem Flüchtlingsheim hat das Landgericht Heidelberg Bewährungsstrafen verhängt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass einer der Angeklagten mitten in der Nacht in der Unterkunft mehrere Feuer gelegt und dabei die rund 100 Bewohner des Heims gefährdet hatte. Er wurde am Montag wegen Sachbeschädigung und versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Ebenso hoch ist die Bewährungszeit für seinen 27 Jahre alten Kumpan. Er wurde wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung und Brandstiftung zu einer Haftstrafe von acht Monaten verurteilt. Beide Männer stammen aus Pakistan – einer ist als Flüchtling anerkannt, der andere noch nicht. Der 25-Jährige hatte zuvor in dem Heim gewohnt.
Gezündelt, was das Zeug hält
Den Ermittlungen zufolge wurde ein Feuerzeug benutzt, um damit zwei Kinderwagen, die Sitzbank eines Motorrollers und Gegenstände in einem Fahrradkorb, sowie Kleider auf einem Wäscheständer anzuzünden.
Dem Duo sei nicht nachzuweisen gewesen, dass es die Brände bewusst gelegt habe, um anderen zu schaden, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. Beide seien zur Tatzeit stark betrunken gewesen. Aus diesem Grund erscheine ein vorsätzliches Handeln nicht zwingend. Das Fehlen eines ersichtlichen Motivs spreche außerdem nicht dafür, dass die beiden Männer die etwa 100 Bewohner der Unterkunft vorsätzlich in Gefahr bringen wollten, teilte uns der Pressesprecher, Richter Dr. Thomas Henn auf Anfrage mit.
Gleichwohl hätten sie fahrlässig gehandelt. Die Brände waren mitten in der Nacht gelegt worden. Bewohner hatten die Feuer rechtzeitig entdeckt, deshalb wurde niemand verletzt. Es entstand auch nur geringer Sachschaden. Gegen einen Vorsatz sprach des Weiteren der Umstand, dass keine Brandbeschleuniger eingesetzt worden waren. Ohne Ziel wurde mit dem Feuerzeug alles angesteckt worden, was brennbar aussah.
Volltrunkenheit wirkt sich strafmindernd aus
Bei der Tatausführung waren die beiden Verurteilten mit 1,76 und 1,46 Promille erheblich alkoholisiert. Bei einer Straftat im Straßenverkehr hätte sich dieser Blutalkoholspiegel strafverschärfend ausgewirkt, die Grenze zur verminderten Straffähigkeit beginnt hier bei 2.0 Promille. Doch hatte ein Gutachter zudem festgestellt, dass beide Täter Alkohol nicht gewohnt seien, sodass bei der Urteilsfindung sich dieser Umstand strafmindernd auswirkte.
Wie Richter Dr. Henn weiter mitteilte, führe ein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen nicht automatisch zu einer Aufhebung der Bewährung. Bagatellvergehen müssten sich wiederholen – beispielsweise ein gestohlenes Getränk aus dem Supermarkt – oder eine Tat habe abermals mit Brandstiftung zu tun. Dann entscheide wiederum ein Gericht, ob die Haftstrafe angetreten werden müsse.